Klägerin führt im Schlichtungsverfahren Eventualklage gegen US-Muttergesellschaft neben Schweizer Tochtergesellschaft: eventuelle passive Streitgenossenschaft zulässig, Klagebewilligung gültig (Art. 71 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 152 III 51 · ATF 152 III 51 · DTF 152 III 51
- Datum
- 01.01.2026
- Geschäftsnummer
- BGE 152 III 51
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, eine US-Firma, leitete ein Schlichtungsverfahren gegen die Schweizer Tochtergesellschaft einer US-Muttergesellschaft ein und ergänzte dieses später um ein Eventualbegehren gegen die Muttergesellschaft selbst. Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, stellte die Beschwerdeführerin vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Klage gegen die Muttergesellschaft. Die Erstinstanz trat auf diese Klage nicht ein, weil sie die Klagebewilligung für ungültig hielt – unter anderem mit der Begründung, die Eventualklage gegen die Muttergesellschaft sei unzulässig. Die Beschwerdeführerin legte Berufung ein, die vom Kantonsgericht abgewiesen wurde. Darauf erhob sie beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen.
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und erkannte, dass die Klagebewilligung hinsichtlich der Beschwerdegegnerin gültig ist. Es stellte klar, dass die eventuelle passive Streitgenossenschaft zulässig ist und dass die Eventualklage prozessual so behandelt wird, als ob sie unbedingt erhoben worden wäre; damit sind sowohl die Hauptklage gegen die Schweizer Tochtergesellschaft als auch die Eventualklage gegen die US-Muttergesellschaft unmittelbar rechtshängig. Die Beschwerdegegnerin war an der Schlichtungsverhandlung vom 25. Februar 2022 gehörig vertreten, sodass ein wirksamer Schlichtungsversuch stattgefunden hat. Diese Rechtsauffassung beruht auf Art. 71 ZPO, dessen Anwendung das Bundesgericht zur Durchsetzung des materiellen Rechts und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile für geboten hält. Das Gericht folgte der herrschenden Lehre und der älteren Rechtsprechung, wonach die eventuelle passive Streitgenossenschaft zulässig ist, und verwies darauf, dass sie sich von der Streitverkündungsklage unterscheidet, da hier kein Anspruch vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängt, sondern lediglich die Frage der Passivlegitimation offensteht. Damit war die Klagebewilligung vom 7. März 2022 auch für die Klage gegen die Beschwerdegegnerin gültig. Die Kostenfolgen wurden nicht gesondert geregelt, da es sich um eine reine Prozessfrage handelte. Die Entscheidung klärt endgültig die Zulässigkeit der eventuellen passiven Streitgenossenschaft unter der geltenden ZPO und bestätigt ihre prozessuale Behandlung als unbedingte Klageerhebung.
Regeste
Art. 71 ZPO; eventuelle passive Streitgenossenschaft. Die eventuelle passive Streitgenossenschaft ist zulässig. Dabei wird die Eventualklage prozessual so behandelt, als ob sie unbedingt erhoben worden wäre. Somit werden sowohl die Hauptklage als auch die Eventualklage unmittelbar rechtshängig. Die Gutheissung einer der Klagen hat auch die kostenfällige Abweisung der anderen Klage zur Folge (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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