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Justizze. Art. 44 KVG

Bundesgericht

Ausserkantonale Wahlbehandlung ist Pflichtleistung mit Tarifschutz: Klinik darf nur KVG-Tarif verrechnen (Art. 41 Abs. 1bis, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 5 KVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 206 · ATF 141 V 206 · DTF 141 V 206
Datum
25.03.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 V 206
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 41 KVG Art. 44 KVG Art. 49 KVG Art. 89 KVG

Zusammenfassung

Eine im Kanton Thurgau gelegene Klinik behandelte eine im Kanton Zürich wohnhafte Patientin stationär in der allgemeinen Abteilung. Da die Klinik nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons Zürich aufgeführt war, handelte es sich um eine ausserkantonale Wahlbehandlung. Die Klinik stellte der Krankenkasse neben der vereinbarten Tagespauschale von Fr. 369.- zusätzlich eine Differenz zum höheren nationalen Tarif von Fr. 590.- in Rechnung. Die Krankenkasse klagte auf Feststellung, dass nur die tiefere Pauschale geschuldet sei. Das Verwaltungsgericht Thurgau hiess die Klage gut. Die Klinik erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die ausserkantonale Wahlbehandlung sei keine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und unterstehe daher nicht dem Tarifschutz.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Klinik ab und bestätigte, dass die ausserkantonale Wahlbehandlung seit der Spitalfinanzierungsrevision per 1. Januar 2009 als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt und dem Tarifschutz unterliegt.

Das Gericht begründete dies damit, dass die neue Regelung in Art. 41 Abs. 1bis KVG die freie Spitalwahl auf Listenspitäler beschränkt und den Wohnkanton zur Kostenbeteiligung verpflichtet. Im Kontext der leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG können keine unterschiedlichen Tarife für inner- und ausserkantonale Versicherte mehr bestehen. Eine abweichende Vergütung wäre mit dem Systemwechsel unvereinbar. Zudem rechtfertigt das Prinzip der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV keine unterschiedliche Behandlung allein aufgrund des Wohnorts der Patientin bei einem leistungsorientierten Finanzierungsmodell. Der Umstand, dass keine Aufnahmepflicht besteht, ändert nichts an der Qualifikation als Grundversorgungsleistung.

Hinsichtlich der Zulässigkeit stellte das Bundesgericht fest, dass das Verwaltungsgericht Thurgau als Schiedsgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG zuständig war, da die Krankenkasse ein eigenes Feststellungsinteresse am Tarifschutz hatte. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war gemäss Art. 82 lit. a BGG und Art. 35 lit. d BGerR zulässig. Die Frage, ob der konkrete Tarifvertrag die ausserkantonale Behandlung explizit regelt oder ob ein vertragsloser Zustand herrscht, konnte offenbleiben, da der Tarifschutz auch ohne Vertrag gilt.

Regeste

Art. 41 Abs. 1 bis , Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 5 KVG; ausserkantonale Wahlbehandlung. Die ausserkantonale Wahlbehandlung ist unter dem seit 1. Januar 2009 geltenden Recht (Spitalfinanzierung) der Grundversorgung zuzurechnen und als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu qualifizieren. Als solche untersteht sie insofern dem Tarifschutz, als dafür höchstens der KVG-Tarif des Leistungserbringers verrechnet werden darf (E. 3.3). Regeste Art. 41 al. 1 bis , art. 44 al. 1 et art. 49 al. 5 LAMal; traitement volontaire extra-cantonal. Le traitement volontaire extra-cantonal fait partie des soins de base depuis l'entrée en vigueur au 1 er janvier 2009 de la révision partielle de la LAMal dans le domaine du financement hospitalier et doit être qualifié de prestation de l'assurance-maladie obligatoire des soins. Il est en tant que tel soumis à la protection tarifaire en ce sens qu'au maximum le tarif-LAMal du fournisseur de prestations peut être facturé (consid. 3.3). Regesto Art. 41 cpv. 1 bis , art. 44 cpv. 1 e art. 49 cpv. 5 LAMal; libera scelta del trattamento fuori Cantone. La libera scelta del trattamento fuori Cantone rientra con la revisione parziale della LAMal dal 1° gennaio 2009 (finanziamento ospedaliero) nelle cure di base e deve essere qualificato come prestazione dell'assicurazione obbligatoria contro le malattie. In quanto tale essa sottostà alla protezione tariffale, nella misura in cui può essere fatturata al massimo la tariffa LAMal del fornitore di prestazioni (consid. 3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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