Krankenkassen kritisieren hoheitliche Festsetzung der Spitaltarife 2016 im Kanton Schwyz: Teuerungszuschlag unzulässig, Baserate auf Fr. 9'772.- korrigiert (Art. 49 Abs. 1 KVG)
- Datum
- 15.05.2019
- Geschäftsnummer
- C-4374/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 49 KVG Art. 53 KVG Art. 90a KVG Art. 96 KVG Art. 59c KVV
Zusammenfassung
Die Einkaufsgemeinschaften HSK und tarifsuisse erhoben Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss des Kantons Schwyz vom 4. Juli 2017, mit dem rückwirkend ab 1. Januar 2016 eine Baserate von Fr. 9'828.- für stationäre Leistungen der Spitäler Einsiedeln, Lachen und Schwyz festgesetzt worden war. Die Krankenkassen argumentierten, die Vorinstanz habe bei der Tariffestsetzung gegen das Krankenversicherungsgesetz (KVG) verstoßen, insbesondere durch die Wahl eines unangemessenen Benchmarkings, die Festlegung eines zu hohen Perzentils und die Gewährung eines unzulässigen Teuerungszuschlags. Sie beantragten die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuberechnung.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Baserate 2016 zwar innerhalb ihres Ermessens blieb, jedoch einen rechtswidrigen Teuerungszuschlag von Fr. 55.- gewährte. Da die Teuerung für das Jahr 2015 negativ war (-1.1%), durfte kein positiver Zuschlag berücksichtigt werden. Der Beschluss wurde daher reformatorisch korrigiert und die Baserate auf Fr. 9'772.- festgesetzt, was dem Benchmarkwert ohne Teuerungszuschlag entspricht. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz aufgrund der fehlenden schweizweiten Betriebsvergleiche gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG einen erheblichen Ermessensspielraum hatte und ihr Vorgehen, den Zürcher Fallkostenvergleich heranzuziehen und das 40. Perzentil als Effizienzmassstab zu wählen, vertretbar war. Auch die Gewährung eines Effizienzgewinns für das Spital Schwyz wurde als KVG-konform beurteilt. Die Entscheidung beruht auf Art. 49 Abs. 1 KVG, welches die Orientierung der Spitaltarife an der Entschädigung jener Spitäler vorschreibt, die die Leistung effizient und günstig erbringen. Für die Kostenentscheidung wurde Art. 63 Abs. 1 VwVG angewandt, wonach die unterliegende Partei die Kosten trägt; da die Beschwerdeführerinnen nur teilweise obsiegten, wurden die Kosten entsprechend verteilt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie den Ermessensspielraum der Kantonsregierungen bei der Tariffestsetzung in einer Übergangsphase bestätigt, gleichzeitig aber klare Grenzen für die Berücksichtigung von Teuerungszuschlägen setzt.
Regeste
Tarife der Spitäler
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Kanton Thurgau klagt gegen Zürcher Spitalliste 2023 Rehabilitation: Keine Beschwerdelegitimation wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit (Art. 48 Abs. 1 VwVG)
- Kanton Basel-Stadt setzt SwissDRG-Baserate für St. Claraspital fest: Einbezug von Geburtshäusern ins Benchmarking verstösst gegen Art. 49 Abs. 1 KVG (Art. 49 Abs. 1 KVG)
- Minderjährige mit spinaler Muskelatrophie erhält sowohl IV-Hilflosenentschädigung als auch KVG-Pflegebeiträge: Keine Überentschädigung bei Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen (Art. 69 Abs. 1 ATSG)
- Klinik verlangt Kantonsbeitrag für Patienten, die 2011 eingetreten und 2012 ausgetreten sind: Anspruch besteht nur für Behandlung ab 1. Januar 2012 nach pro-rata-Berechnung (Art. 41 Abs. 1bis i.V.m. Art. 49 und Art. 49a KVG)
- Rentner mit Wohnsitz in Deutschland beantragt Prämienverbilligung für 2015: Vorinstanz darf nicht mangels Mitwirkungspflicht nicht eintreten, da Unterlagen zur fehlenden BVG-Versicherung vorgelegt (Art. 13 VwVG)
- Schwyzer Spitäler fordern kostenbasierte Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts auf Fr. 1.22: Fehlende Transparenz der ITAR_K-Kostenausweise führt zur Ablehnung, Mindestgeltungsdauer bis 31.12.2017 wird aufgehoben (Art. 47 Abs. 1 KVG)
- Schweizer Rentner mit Wohnsitz in Deutschland beantragt Prämienverbilligung: Anspruch besteht, aber nur auf Basis der staatlichen Durchschnittsprämie, nicht der effektiven Prämie (Art. 3 Abs. 2 VPVKEG)