SwissDRG-Baserate: Einbezug von Geburtshäusern ins Spital-Benchmarking unzulässig, Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG)
- Datum
- 15.07.2025
- Geschäftsnummer
- C-4147/2021
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die St. Claraspital AG und 41 von der tarifsuisse ag vertretene Krankenversicherer streiten über die hoheitliche Festsetzung der SwissDRG-Baserate für akutstationäre Leistungen ab dem 1. Januar 2019 im Kanton Basel-Stadt. Nach gescheiterten Tarifverhandlungen setzte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 17. August 2021 eine Baserate von CHF 9'906 fest. Das St. Claraspital verlangt eine höhere Rate von CHF 10'252, während die insurers eine tiefere Rate von CHF 9'485 basierend auf einem eigenen Benchmarking fordern. Beide Parteien erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den kantonalen Beschluss. Im Zentrum steht die Frage, ob die Vorinstanz bei der Erstellung des gesamtschweizerischen Betriebsvergleichs (Benchmarking) Geburtshäuser zusammen mit Spitälern berücksichtigen durfte und ob der gewählte Effizienzmassstab sowie spitalindividuelle Zuschläge für hochdefizitäre Fälle bundesrechtskonform waren.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerden beider Parteien gut, hebt den angefochtenen Beschluss auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie Geburtshäuser in den Betriebsvergleich für Spitäler einbezog. Geburtshäuser bilden gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. i KVG eine eigenständige Leistungserbringerkategorie mit anderen regulatorischen Voraussetzungen als Spitäler (Art. 39 Abs. 1 KVG), da sie ausschliesslich komplikationslose Geburten betreuen und keine ärztliche Infrastruktur vorhalten müssen. Ihr Einbezug verfälscht den Effizienzvergleich für Spitalleistungen systematisch, weshalb sie zwingend ausgeschlossen werden müssen. Da das Bundesverwaltungsgericht als erste und einzige Gerichtsinstanz fungiert und keinen fachbehördlichen Status besitzt, darf es das Benchmarking und den Effizienzmassstab nicht selbst festlegen, um den Parteien ihren Instanzenzug nicht zu nehmen. Auch weitere Rügen wie die Prüfung von Belegarzt-Spitälern oder die Höhe des Schwellenwerts für hochdefizitäre Fälle bleiben aufgrund der Rückweisung offen. Hingegen bestätigt das Gericht, dass die unbefristete Festsetzung des Tarifs trotz eines hängigen Verfahrens für das Folgejahr zulässig ist, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden. Die Verfahrenskosten von CHF 10'000 werden hälftig geteilt, die Parteientschädigungen gegeneinander verrechnet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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