Gesetzesartikel
Art. 41 KVG – Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme
5 Entscheide, in denen Art. 41 KVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kanton Thurgau klagt gegen Zürcher Spitalliste 2023 Rehabilitation: Keine Beschwerdelegitimation wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit (Art. 48 Abs. 1 VwVG)
- Klinik verlangt Kantonsbeitrag für Patienten, die 2011 eingetreten und 2012 ausgetreten sind: Anspruch besteht nur für Behandlung ab 1. Januar 2012 nach pro-rata-Berechnung (Art. 41 Abs. 1bis i.V.m. Art. 49 und Art. 49a KVG)
- Grundversicherte nimmt stationäre Behandlung in Nichtlistenspital ohne Bewilligung vor: Krankheitskostenabzug für medizinisch indizierte Leistungen zulässig, Hotelleriekosten für halbprivate Abteilung nicht abziehbar (Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG)
- Klinik in Thurgau mit Pflegeplätzen für Thurgauer Einwohner: Zürich darf anteilsmässige Vergütung für ausserkantonale Wahlbehandlung nicht verweigern (Art. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 1bis, Art. 49a Abs. 1 KVG)
- Kanton Luzern muss keine Auslandsbehandlung finanzieren: Art. 41 Abs. 3 KVG gilt nur für Spitäler in der Schweiz
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.