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Justizze. Art. 49 KVG

Bundesverwaltungsgericht

Kanton Basel-Stadt setzt SwissDRG-Baserate für St. Claraspital fest: Einbezug von Geburtshäusern ins Benchmarking verstösst gegen Art. 49 Abs. 1 KVG (Art. 49 Abs. 1 KVG)

Datum
08.09.2025
Geschäftsnummer
C-4150/2021
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 43 KVG Art. 49 KVG Art. 53 KVG Art. 14 PüG

Zusammenfassung

Das St. Claraspital AG und die CSS Kranken-Versicherung AG erhoben beide Beschwerde gegen einen Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt, mit dem dieser die SwissDRG-Baserate für akutstationäre Leistungen des St. Claraspitals gegenüber den CSS-Versicherern ab 1. Januar 2019 auf Fr. 9'906.– festgesetzt hatte. Streitig war vor allem die Höhe des Basisfallpreises. Das St. Claraspital beantragte eine Festsetzung von Fr. 10'252.– oder zumindest eine Rückweisung, während die CSS Versicherer die vollständige Aufhebung des Beschlusses und eine Neubeurteilung verlangten. Beide Parteien rügten unter anderem die Methodik des vom Kanton durchgeführten Benchmarkings.

Das Bundesverwaltungsgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, weil die Tariffestsetzung bundesrechtswidrig war. Entscheidend war, dass die Vorinstanz Geburtshäuser in das Spital-Benchmarking einbezogen hatte. Das Gericht stellte klar, dass Geburtshäuser gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. i KVG eine eigenständige Leistungserbringerkategorie bilden, die sich grundlegend von Spitälern unterscheidet, da sie keine Heilanstalten zur Behandlung von Krankheiten sind und deutlich geringere regulatorische Anforderungen erfüllen müssen. Ein gemeinsamer Betriebsvergleich zwischen diesen beiden Kategorien ist daher nicht sachgerecht und verfälscht die Beurteilung der Effizienz von Spitälern. Indem die Vorinstanz trotzdem Geburtshäuser einbezog, überschritt sie ihren Ermessensspielraum und verletzte Art. 49 Abs. 1 KVG, welches die Orientierung an Spitälern verlangt, die die Leistung effizient und günstig erbringen. Zudem fehlte im angefochtenen Beschluss eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die höheren Kosten des St. Claraspitals bei hochdefizitären Fällen nicht auf ineffiziente Leistungserbringung zurückzuführen sind, wie es Art. 49 Abs. 1 KVG und die Rechtsprechung verlangen. Die Vorinstanz muss nun ein neues Benchmarking ausschliesslich zwischen Spitälern durchführen und den Basisfallwert neu festsetzen. Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.– wurden je zur Hälfte den beiden Beschwerdeführerinnen auferlegt, und die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen. Das Urteil ist endgültig, da eine Beschwerde ans Bundesgericht unzulässig ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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