Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 307 StGB

Bundesgericht

Frau gibt im Strafverfahren gegen ihren Ehemann falsche Aussage ab, obwohl sie als Auskunftsperson, nicht als Zeugin gehört wurde: Versuchtes falsches Zeugnis straflos, weil fehlende Zeugeneigenschaft untaugliches Tatsubjekt schafft (Art. 307 Abs. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 IV 373 · ATF 147 IV 373 · DTF 147 IV 373
Datum
02.06.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 IV 373
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 105 BGG Art. 22 StGB Art. 307 StGB Art. 178 StPO

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wurde im Strafverfahren gegen ihren Ehemann am 3. September 2018 als Zeugin vernommen und gab dort wahrheitswidrig an, sie habe das Fahrzeug gelenkt, obwohl ihr Ehemann gefahren hatte. Gegen sie bestand bereits zu diesem Zeitpunkt ein Tatverdacht wegen Begünstigung ihres Ehemanns. Das Bezirksgericht Zürich und später das Obergericht des Kantons Zürich verurteilten sie wegen versuchten falschen Zeugnisses und versuchter Begünstigung. Sie erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte ihre Freisprechung vom Vorwurf des versuchten falschen Zeugnisses sowie Umgang mit der Bestrafung wegen versuchter Begünstigung.

Das Bundesgericht hob die Verurteilung wegen versuchten falschen Zeugnisses auf. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. September 2018 nicht als Zeugin, sondern als Auskunftsperson hätte vernommen werden müssen, weil gegen sie bereits ein Tatverdacht wegen Begünstigung ihres Ehemanns bestand. Dies ergibt sich aus Art. 105 Abs. 1 BGG und Art. 178 lit. d StPO. Da der Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB ein Sonderdelikt ist, das nur von einer Person mit Zeugeneigenschaft begangen werden kann, fehlte es an der objektiven Voraussetzung für eine Strafbarkeit. Die Beschwerdeführerin war daher ein untaugliches Tatsubjekt im Sinne von Art. 22 StGB. Ihre Fehlvorstellung, als Zeugin vernommen zu werden, änderte nichts daran, dass ihr keine Wahrheitspflicht oblag. Die vorinstanzliche Verurteilung verletzte somit Bundesrecht. Das Bundesgericht entschied nicht über den Vorwurf der versuchten Begünstigung, da die Beschwerde nur auf die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten falschen Zeugnisses gerichtet war und die Sache nicht zurückverwiesen wurde.

Regeste

Art. 307 Abs. 1 StGB; falsches Zeugnis; Strafbarkeit bei fehlender Zeugeneigenschaft. Wer irrigerweise glaubt, gegen eine Sonderpflicht zu verstossen, die ihm einzig wegen seines vorgestellten - tatsächlich jedoch nicht vorhandenen - Personenstatus obliegt, bleibt in Fällen eigentlicher Sonderdelikte als untaugliches Tatsubjekt straflos. Der Tatbestand des falschen Zeugnisses stellt ein solches Sonderdelikt dar, weshalb nicht nach dieser Bestimmung bestraft werden kann, wer formell als Zeuge einvernommen wird und falsch aussagt, tatsächlich aber keine Zeugeneigenschaft aufweist (E. 1.4-1.6, insb. E. 1.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide