Steuerbehörde leitet Betreibung auf Sicherheitsleistung ein: Rechtsöffnung verweigert, weil Sicherstellungsverfügung noch nicht rechtskräftig ist (Art. 169 Abs. 1 DBG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 177 · ATF 151 III 177 · DTF 151 III 177
- Datum
- 04.02.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 III 177
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger erhob gegen eine Sicherstellungsverfügung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Rekurs; das Verfahren war noch rechtshängig. Die Gläubigerin leitete daraufhin eine Betreibung auf Sicherheitsleistung ein und beantragte Rechtsöffnung. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Das Richteramt Solothurn-Lebern wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. Das Obergericht des Kantons Solothurn hob dieses Urteil auf und erteilte definitive Rechtsöffnung. Der Schuldner legte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und beantragte Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie Ablehnung der Rechtsöffnung. Die Gläubigerin und das Obergericht trugen auf Abweisung der Beschwerde an.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. Es stellte fest, dass eine Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG zwar sofort vollstreckbar ist, jedoch erst dann zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Im vorliegenden Fall war die Sicherstellungsverfügung vom 9. November 2023 vom Beschwerdeführer angefochten worden, wobei das Beschwerdeverfahren noch rechtshängig war; damit fehlte es an der erforderlichen Rechtskraft. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht keine Rechtsöffnung erteilen dürfen. Das Bundesgericht betonte, dass die Bestätigung des Arrests durch Rechtsöffnung einer Verwertung der arrestierten Vermögenswerte vor materieller Entscheidung über die Sicherstellung widersprechen würde und mit der ratio legis von Art. 169 Abs. 1 DBG nicht vereinbar sei. Damit bildet erst die rechtskräftige Sicherstellungsverfügung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Ferner entschied das Bundesgericht, dass fiskalische Interessen als Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG gelten, weshalb der unterliegenden Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- auferlegt wurden. Zudem verurteilte es die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 17'000.- an den Beschwerdeführer gemäss Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG. Die Vorinstanz muss die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu regeln.
Diese Entscheidung klärt endgültig, dass für die Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung die formelle Rechtskraft der zugrundeliegenden Sicherstellungsverfügung zwingend erforderlich ist – entgegen einer früheren, umstrittenen Rechtsprechungslinie – und stärkt damit den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen vor vorläufiger Zwangsvollstreckung.
Regeste
a Art. 169 Abs. 1 DBG; Art. 78 StHG; Art. 38 und 80 SchKG; Steuerarrest; Sicherstellungsverfügung; Betreibung auf Sicherheitsleistung; Rechtsöffnung. Sicherstellungsverfügungen berechtigen erst dann zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind (E. 2-6). Regeste b Art. 66 Abs. 4 BGG; Gerichtskosten. Auch fiskalische Interessen gelten als Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 7). Regeste a Art. 169 al. 1 LIFD; art. 78 LHID; art. 38 et 80 LP; séquestre fiscal; demande de sûretés; poursuite en prestation de sûretés; mainlevée. Les demandes de sûretés ne permettent d'obtenir la mainlevée définitive que lorsqu'elles ont acquis force de chose jugée formelle (consid. 2-6). Regeste b Art. 66 al. 4 LTF; frais judiciaires. Les intérêts fiscaux font partie de l'intérêt patrimonial au sens de l'art. 66 al. 4 LTF (consid. 7). Regesto a Art. 169 cpv. 1 LIFD; art. 78 LAID; art. 38 e 80 LEF; sequestro fiscale; decisione di richiesta di garanzie; esecuzione volta ad ottenere la prestazione di garanzie; rigetto dell'opposizione. Le decisioni di richiesta di garanzie permettono di ottenere il rigetto definitivo dell'opposizione solo una volta che sono cresciute in giudicato formale (consid. 2-6). Regesto b Art. 66 cpv. 4 LTF; spese giudiziarie. Anche interessi fiscali sono considerati interessi pecuniari nel senso dell'art. 66 cpv. 4 LTF (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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