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Justizze. Art. 61 RTVV

Bundesverwaltungsgericht

Beschwerdeführer beantragt rückwirkende Befreiung von der Haushaltabgabe ab 1. Januar 2019 wegen Nichterhalts der Rechnungen: Zustellung uneingeschriebener Rechnungen wird nach Treu und Glauben als erfolgt angesehen, Befreiung nur ab 1. September 2023 (Art. 94 Abs. 4 RTVV)

Datum
27.02.2026
Geschäftsnummer
A-2029/2025
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 99 RTVG Art. 58 RTVV Art. 61 RTVV Art. 86 RTVV Art. 94 RTVV Art. 79 SchKG Art. 80 SchKG Art. 81 SchKG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Verfügung des Bundesamts für Kommunikation vom 26. Februar 2025, mit der dieses die definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung über Fr. 1'608.35 zuzüglich Fr. 20.– Betreibungsgebühren bestätigte. Streitig war, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2023 der Haushaltabgabe unterliegt, obwohl er behauptete, die Rechnungen nie erhalten zu haben, und ob die Rechtsöffnung in der angefochtenen Höhe zulässig ist. Die Serafe AG hatte bereits am 10. September 2024 die Abgabebefreiung für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 30. November 2023 bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, weil die Vorinstanz bei der Berechnung der Rechtsöffnung einen Rechenfehler begangen hat: Sie berücksichtigte die Betreibungsgebühr von Fr. 20.– doppelt und zog die Mahngebühren von Fr. 15.– nicht ab, sodass der Rechtsvorschlag nur im Umfang von Fr. 1'593.35 beseitigt wird. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2023 lehnte das Gericht die rückwirkende Befreiung von der Haushaltabgabe ab, weil der Beschwerdeführer trotz Behauptung des Nichterhalts sämtlicher Rechnungen und Mahnungen an seine gemäss Einwohnerregister registrierte Adresse nicht glaubhaft machen konnte, dass alle Schreiben – fünf Rechnungen und zwei Mahnungen über fast fünf Jahre – tatsächlich nicht zugestellt wurden; ein solcher siebenfacher Zustellfehler ist nach Treu und Glauben nicht plausibel. Zudem reagierte der Beschwerdeführer am 5. September 2023 auf eine Mahnung mit Betreibungsandrohung vom 14. August 2023, was darauf schliesst, dass auch frühere Schreiben in seinen Empfangsbereich gelangten. Die Rechnung für die laufende Beitragsperiode vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 datierte vom 30. Dezember 2022; die 30-Tage-Frist für eine rückwirkende Befreiung nach Art. 94 Abs. 4 RTVV war daher am 5. September 2023 definitiv abgelaufen. Die Pflicht zur Entrichtung der Haushaltabgabe ist gesetzlich unabhängig von der Zustellung einer Rechnung (Art. 68 Abs. 1 RTVG), und die Zustellung uneingeschriebener Sendungen gilt als erfolgt, wenn sie in den Empfangsbereich gelangt (Art. 41–49 VwVG). Die Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten als Bundesbehörde (Art. 63 Abs. 2 VwVG), und dem Beschwerdeführer wurde unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), sodass keine Kosten erhoben werden. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur Zustellung uneingeschriebener Rechnungen der früheren Billag AG auf die neue Haushaltabgabe bestätigt und klärt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben die Berufung auf mangelhafte Zustellung begrenzt, sobald der Empfänger auf ein Schreiben reagiert.

Regeste

Haushaltabgabe

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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