Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen: Beschwerde gegen Feststellung der Abgabepflicht abgewiesen, weil kein Opting-out beantragt wurde (Art. 109c RTVG)
- Datum
- 19.11.2024
- Geschäftsnummer
- A-1347/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 93 BV Art. 3 RHG Art. 68 RTVG Art. 68a RTVG Art. 69 RTVG Art. 69a RTVG Art. 69b RTVG Art. 83 RTVG Art. 99 RTVG Art. 109c RTVG Art. 61 RTVV Art. 86 RTVV Art. 95 RTVV Art. 79 SchKG Art. 80 SchKG Art. 81 SchKG
Zusammenfassung
Ein Privathaushalt erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM), mit der dieses die Pflicht zur Entrichtung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. November 2022 bestätigt hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, die SRG habe Konzessionsbedingungen verletzt und durch ihre Berichterstattung zur COVID-Pandemie die Bevölkerung geschreckt; zudem verwies er pauschal auf eine frühere Eingabe. Das BAKOM hatte die Beschwerde abgewiesen und die Verfahrenskosten auferlegt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer lebte in der maßgeblichen Zeit stets in einem Haushalt und untersteht daher grundsätzlich der Abgabepflicht nach Art. 69 und Art. 69a RTVG. Eine Befreiung von der Abgabepflicht nach Art. 69b RTVG wurde weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Auch die bis zum 31. Dezember 2023 bestehende Möglichkeit des «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV wurde vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht in Anspruch genommen; er legte nicht substanziiert dar, dass er davon Gebrauch gemacht hätte. Seine Argumentation zu den SRG-Programminhalten deutete zudem darauf hin, dass er über ein empfangsfähiges Gerät verfügte – etwa ein Mobiltelefon, Tablet oder Computer –, was die Voraussetzung für das Opting-out ohnehin entfallen ließ. Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen zu redaktionellen Inhalten der SRG vorbrachte, war darauf nicht einzutreten, da das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG nicht für die Überprüfung des Inhalts redaktioneller Publikationen zuständig ist. Ein pauschaler Verweis auf eine frühere Eingabe vom 8. November 2023 genügte nicht den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäß Art. 52 Abs. 1 VwVG und führte dazu, dass auf diesen Teil des Begehrens nicht eingetreten wurde. Die Vorinstanz hatte die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3409615 zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 SchKG). Da der Beschwerdeführer unterlag, hat er die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass die bloße Behauptung einer SRG-Missachtung des Leistungsauftrags keine Grundlage für die Befreiung von der geräteunabhängigen Haushaltabgabe bildet und dass ein pauschaler Verweis auf frühere Eingaben die Beschwerdebegründungspflicht nicht erfüllt.
Regeste
Haushaltabgabe | Haushaltabgabe; Verfügung vom 1. Februar 2024
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.