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Justizze. Art. 42quater IVG

Bundesgericht

Tetraplegikerin erhält Assistenzbeitrag nicht: Hilflosenentschädigung der UVG schliesst IV-Leistung aus (Art. 42quater IVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 V 113 · ATF 140 V 113 · DTF 140 V 113
Datum
15.04.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 V 113
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 8 EMRK Art. 14 EMRK Art. 42quater IVG Art. 42sexies IVG Art. 42ter IVG Art. 26 UVG

Zusammenfassung

Eine Abteilungsleiterin erlitt beim Gleitschirmstart eine komplette Tetraplegie und bezog infolgedessen eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung (UVG). Die Invalidenversicherung (IV) lehnte ihren Antrag auf einen Assistenzbeitrag ab, da dieser gesetzlich an den Bezug einer IV-Hilflosenentschädigung geknüpft ist. Das kantonale Gericht bestätigte diese Ablehnung. Die Versicherte focht den Entscheid vor dem Bundesgericht an und machte geltend, die Nichtgewährung verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie die Menschenrechtskonvention.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und verneinte den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung. Der klare Wortlaut von Art. 42quater Abs. 1 IVG knüpfe den Assistenzbeitrag zwingend an den Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV. Eine verfassungskonforme oder konventionskonforme Auslegung, die diesen Ausschluss aufhebt, sei bei klarem Gesetzestext nicht möglich.

Die Richter stützten sich auf die legislative Absicht der 6. IV-Revision, welche einen kostenneutralen Umbau des Systems vorsah. Gleichzeitig mit der Einführung des Assistenzbeitrags wurden die Ansätze der Heim-Hilflosenentschädigung halbiert (Art. 42ter Abs. 2 IVG). Ein Assistenzbeitrag für UVG-Bezüger würde Mittel aus der IV abziehen, die im System verbleiben sollen. Zudem handle es sich bei der Unfallversicherung um ein eigenständiges System mit klar abgegrenztem Leistungsbereich.

In materieller Hinsicht sei die Beschwerdeführerin als UVG-Versicherte ohnehin besser gestellt als eine IV-Rentnerin. Die UVG leiste eine komplementäre Rente, ergänzende Vorsorgeleistungen und eine höhere Hilflosenentschädigung (maximal 2'076 Fr.) sowie Kostenübernahme für medizinische Pflege. Die Rüge der Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV und der Verletzung von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK wurde verworfen, da kein Ausschluss gegenüber vergleichbaren Behinderten vorliege, sondern die UVG-Leistungen insgesamt umfangreicher seien. Eine Anrechnung der UVG-Pflegekosten auf das Assistenzbudget fand im Gesetz keine Stütze (Art. 42sexies Abs. 1 IVG).

Regeste

Art. 42 und 42 quater IVG; Art. 26 UVG; Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung hat keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung (E. 5-7). Regeste Art. 42 et 42 quater LAI; art. 26 LAA; droit à une contribution d'assistance. La bénéficiaire d'une allocation pour impotent de l'assurance-accidents obligatoire n'a pas droit à une contribution d'assistance de l'assurance-invalidité (consid. 5-7). Regesto Art. 42 e 42 quater LAI; art. 26 LAINF; diritto a un contributo per l'assistenza. La beneficiaria di un assegno per grandi invalidi dell'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni non ha diritto a un contributo per l'assistenza dell'assicurazione per l'invalidità (consid. 5-7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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