Minderjähriger mit schwerem Entwicklungs- und Pflegerückstand hat Anspruch auf Assistenzbeitrag bei Intensivpflegezuschlag ab sechs Stunden täglich (Art. 42quater Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39a lit. c IVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 V 278 · ATF 145 V 278 · DTF 145 V 278
- Datum
- 22.08.2019
- Geschäftsnummer
- 8C_9/2019
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein minderjähriger Versicherter mit schweren Geburtsgebrechen, darunter pulmonalarterielle Hypertonie, Lungenfunktionsstörung und cerebralen Bewegungsstörungen, wurde nach stationärer Behandlung am 20. Dezember 2015 aus dem Spital entlassen und lebt seitdem bei seinen Eltern. Die IV-Stelle gewährte ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag, zunächst für vier Stunden, später für mindestens sechs Stunden pro Tag. Der Versicherte beantragte einen Assistenzbeitrag, den die IV-Stelle ablehnte. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab, weil es Art. 39a lit. c IVV für gesetzeswidrig hielt. Der Versicherte legte Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und sprach dem minderjährigen Versicherten einen Assistenzbeitrag zu. Es stellte fest, dass der Versicherte die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt: Er bezieht eine Hilflosenentschädigung, lebt zu Hause und erfüllt als Minderjähriger die besondere Voraussetzung nach Art. 39a lit. c IVV, weil ihm ein Intensivpflegezuschlag für mindestens sechs Stunden pro Tag zusteht. Das kantonale Gericht hatte diesen Anspruch mit der Begründung abgelehnt, Art. 39a lit. c IVV sei gesetzeswidrig, weil sie keinen Zusammenhang mit dem Gesetzeszweck der Förderung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung herstelle. Das Bundesgericht widerlegte dies: Der Bundesrat verfügt über einen sehr grossen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen für Minderjährige nach Art. 42quater Abs. 3 IVG; weder das Gesetz noch der Gesetzgebungsprozess enthalten implizite Schranken hinsichtlich Urteilsfähigkeit oder Autonomie, und die Streichung des Wortes "ausnahmsweise" im parlamentarischen Verfahren zeigt, dass Minderjährige grundsätzlich in den Leistungsanspruch einbezogen werden sollten. Die Regelung in Art. 39a lit. c IVV, die am Pflege- und Überwachungsbedarf anknüpft, ist daher rechtmässig. Die IV-Stelle muss nun den Assistenzbeitrag festsetzen. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.- und entschädigt den Beschwerdeführer mit Fr. 2800.- für das Bundesgerichtsverfahren. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Handlungsfähigkeit keine zwingende Voraussetzung für den Assistenzbeitrag minderjähriger Versicherter ist und dass der Bundesrat bei der Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen für diese Gruppe weitgehend frei ist.
Regeste
Art. 42 quater Abs. 3 IVG; Art. 39a lit. c IVV; Art. 42 ter Abs. 3 IVG; Assistenzbeitrag für minderjährige versicherte Personen. Minderjährige versicherte Personen, denen ein Intensivpflegezuschlag nach Art. 42 ter Abs. 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (E. 6). Regeste Art. 42 quater al. 3 LAI; art. 39a let. c RAI; art. 42 ter al. 3 LAI; contribution d'assistance en faveur d'assurés mineurs. Les assurés mineurs, auxquels est alloué un supplément pour soins intenses, au sens de l'art. 42 ter al. 3 LAI, de 6 heures par jour au moins, ont droit à une contribution d'assistance (consid. 6). Regesto Art. 42 quater cpv. 3 LAI; art. 39a lett. c OAI; art. 42 ter cpv. 3 LAI; contributo per l'assistenza per persone assicurate minorenni. Persone assicurate minorenni, a cui è concesso un supplemento per cure intensive secondo l'art. 42 ter cpv. 3 LAI di almeno 6 ore al giorno, hanno diritto al contributo per l'assistenza (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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