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Justizze. Art. 39g IVV

Bundesgericht

Assistenzbeitrag bei Zusammenleben mit betagten Eltern: Reduktion auf elf Monate mangels Abklärung der Zumutbarkeit zurückgewiesen (Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 642 · ATF 141 V 642 · DTF 141 V 642
Datum
23.06.2015
Geschäftsnummer
9C_715/2014
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42quater IVG Art. 42quinquies IVG Art. 42sexies IVG Art. 39c IVV Art. 39e IVV Art. 39f IVV Art. 39g IVV Art. 25a KVG

Zusammenfassung

Ein seit langem eine ganze IV-Rente und eine Hilflosenentschädigung für schweren Grad beziehender Versicherter beantragte einen Assistenzbeitrag. Die IV-Stelle bewilligte einen monatlichen Beitrag, reduzierte aber den jährlichen Anspruch auf das Elffache des Monatsbetrages, weil der Versicherte mit seinen Eltern zusammenlebt. Der Versicherte focht diese Berechnung an und verlangte den vollen Jahresbetrag sowie ein Gutachten zum tatsächlichen Bedarf.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigt die monatliche Höhe des Assistenzbeitrags, hebt jedoch die Verfügung bezüglich des jährlichen Beitrags auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurück.

Im Hinblick auf die monatliche Leistung stellt das Gericht fest, dass der anerkannte Hilfebedarf für alltägliche Lebensverrichtungen, Haushaltsführung und gesellschaftliche Teilhabe auf 240 Stunden begrenzt ist (Art. 39e Abs. 2 lit. a Ziff. 3 IVV). Davon sind die Zeiten abzuziehen, die durch die Hilflosenentschädigung und Beiträge der Krankenversicherung gedeckt werden (Art. 42sexies Abs. 1 IVG, Art. 25a KVG), was zu einem verbleibenden Bedarf von 136,89 Stunden führt. Multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Pauschalansatz von Fr. 32.80 pro Stunde (Art. 39f Abs. 1 IVV) ergibt dies den bestätigten monatlichen Betrag. Das Gericht prüft auch die Verfassungsmässigkeit dieser Berechnungsmethode und verwirft die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Diskriminierung oder Verletzung der persönlichen Freiheit.

Entscheidend für den Erfolg der Beschwerde ist jedoch die Frage des jährlichen Beitrags. Gemäss Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV beträgt der Assistenzbeitrag pro Jahr nur das Elffache des Monatsbeitrags, wenn die versicherte Person mit volljährigen Angehörigen im selben Haushalt lebt, die keine Hilflosenentschädigung beziehen. Diese Regelung konkretisiert die Schadenminderungspflicht. Das Gericht hält fest, dass eine solche pauschale Anrechnung zulässig ist, sofern die Mithilfe der Angehörigen objektiv möglich und zumutbar ist. Im vorliegenden Fall lebte der Versicherte mit seinen rund 80 und 83 Jahre alten Eltern zusammen. Die Verwaltung hatte nicht geprüft, ob diese aufgrund ihres Alters und möglicher Gebrechen überhaupt in der Lage waren, die zusätzliche Belastung durch die Nichtabgeltung eines Monatsbeitrags zu tragen. Da keine Abklärungen zur Leistungsfähigkeit der Eltern vorlagen, war die Anwendung der Kürzung auf elf Monate nicht gerechtfertigt. Die Sache muss daher neu beurteilt werden, um die Zumutbarkeit der Mithilfe der betagten Eltern zu klären.

Regeste

Art. 42 sexies Abs. 4 IVG; Art. 39g Abs. 2 lit. b Ziff. 2 IVV; Assistenzbeitrag pro Jahr. Für die Mithilfe von Angehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist entscheidend, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (E. 4.3.2). Der standardisierte Einbezug der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV lässt sich so weit und so lange nicht beanstanden, als eine schadenmindernde Mithilfe Angehöriger im Einzelfall objektiv tatsächlich möglich und zumutbar ist (E. 4.3.3). Regeste Art. 42 sexies al. 4 LAI; art. 39g al. 2 let. b ch. 2 RAI; montant annuel de la contribution d'assistance. Pour définir l'aide des membres de la famille dont il y a lieu de tenir compte au titre de l'obligation de diminuer le dommage, est décisive la question de savoir comment s'organiserait une communauté familiale raisonnable si elle ne pouvait pas s'attendre à recevoir des prestations d'assurance (consid. 4.3.2). Il n'y a pas lieu de critiquer la manière standardisée dont l'art. 39g al. 2 let. b RAI tient compte de l'obligation de diminuer le dommage, tant et aussi longtemps qu'une aide des membres de la famille en vue de diminuer le dommage apparaît objectivement possible et exigible dans le cas particulier (consid. 4.3.3). Regesto Art. 42 sexies cpv. 4 LAI; art. 39g cpv. 2 lett. b n. 2 OAI; importo annuo del contributo per l'assistenza. Per determinare l'aiuto dei membri della famiglia da considerare nell'ambito dell'obbligo di ridurre il danno, è decisivo valutare come si organizzerebbe una comunità familiare ragionevole se non vi fossero prestazioni assicurative (consid. 4.3.2). Non vi è spazio per criticare la modalità standardizzata con cui l'art. 39g cpv. 2 lett. b OAI disciplina l'obbligo di ridurre il danno, quando un aiuto dei membri della famiglia volto a ridurre il danno appare, nel caso singolo, oggettivamente possibile e esigibile (consid. 4.3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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