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Justizze. Art. 42quater IVG

Bundesgericht

Paraplegikerin mit Kleinkindern erhält Assistenzbeitrag: FAKT2-Abklärung für Erziehung und Kinderbetreuung ist nicht sachgerecht und bundesrechtskonform (Art. 42quater Abs. 1 IVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 V 408 · ATF 148 V 408 · DTF 148 V 408
Datum
06.09.2022
Geschäftsnummer
9C_538/2021
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 93 BGG Art. 42quater IVG Art. 42sexies IVG Art. 39c IVV Art. 39e IVV Art. 39f IVV Art. 39g IVV Art. 39i IVV Art. 25a KVG

Zusammenfassung

Eine Paraplegikerin mit zwei kleinen Kindern beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Urteils, das ihren Anspruch auf einen höheren Assistenzbeitrag abgelehnt hatte. Streitig war insbesondere, ob die standardisierte Abklärung ihres Hilfebedarfs mittels des Instruments FAKT2 für den Bereich Erziehung und Kinderbetreuung zulässig und sachgerecht ist. Die Beschwerdeführerin machte geltend, FAKT2 berücksichtige weder die Anzahl ihrer Kinder noch ihre Alleinerziehersituation und unterschätze systematisch ihren tatsächlichen Hilfebedarf. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen vertraten die Auffassung, FAKT2 sei ein geeignetes und rechtmässiges Instrument. Das Bundesgericht musste klären, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs Bundesrecht verletzt hat.

Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil und die zugrundeliegenden Verfügungen teilweise auf, weil die IV-Stelle den Hilfebedarf im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung mittels FAKT2 ermittelt hatte – ein Instrument, das für diesen Bereich nicht geeignet ist. Der maximal mögliche Hilfebedarf in diesem Bereich beträgt nach FAKT2 nur 10,5 Stunden pro Woche, während statistische Daten (SAKE 2020) für Frauen mit Kindern einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 23 Stunden pro Woche zeigen. FAKT2 differenziert weder nach der Anzahl der Kinder noch nach der Abwesenheit des anderen Elternteils; es enthält keine Tätigkeitsdifferenzierung und berücksichtigt keine individuellen familiären Gegebenheiten. Die hinterlegten Minutenwerte richten sich nicht nach dem tatsächlichen durchschnittlichen Hilfebedarf, sondern nach dem Höchstansatz von 60 Stunden pro Monat gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV, was zu einer sachlich unangemessenen und bundesrechtskonformen Bewertung führt. Damit fehlt den mittels FAKT2 erstellten Abklärungsberichten jegliche Beweiskraft für diesen Bereich. Die IV-Stelle muss daher den Hilfebedarf im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung neu abklären und neu entscheiden. Für alle übrigen Bereiche (alltägliche Lebensverrichtungen, Haushaltsführung, Nachtdienst etc.) bestätigte das Bundesgericht die bisherige Berechnung. Die Beschwerde ist daher teilweise begründet. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– trägt die IV-Stelle; sie hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2800.– für das Bundesgerichtsverfahren zu entschädigen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden an das kantonale Gericht zurückverwiesen. Diese Entscheidung präzisiert die Rechtsprechung zum FAKT2 und stellt klar, dass ein standardisiertes Abklärungsinstrument nicht automatisch für alle Bereiche geeignet ist – insbesondere dann nicht, wenn es strukturell nicht auf die Lebensrealität bestimmter Gruppen (hier: alleinerziehende Mütter mit Behinderung) eingeht.

Regeste

Art. 42sexies Abs. 1 IVG; Assistenzbeitrag. BGE 140 V 543 E. 3.2.2 ist in dem Sinne zu präzisieren, als das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 kein geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung ist (E. 4.7). Regeste Art. 42sexies al. 1 LAI; contribution d'assistance. Le consid. 3.2.2 de l'ATF 140 V 543 doit être précisé en ce sens que l'instrument d'enquête standardisé FAKT2 n'est pas propre à établir tous les besoins d'aide d'une personne assurée dans le domaine éducation et garde des enfants (consid. 4.7). Regesto Art. 42sexies cpv. 1 LAI; contributo per l'assistenza. Il consid. 3.2.2 della DTF 140 V 543 deve essere precisato nel senso che lo strumento di indagine standardizzato FAKT2 non è atto a quantificare il bisogno complessivo di assistenza di una persona assicurata nell'ambito dell'educazione e accudimento di bambini (consid. 4.7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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