Türkischer Versicherter mit Wohnsitz in der Türkei beantragt Überweisung seiner AHV-Beiträge: IV-Taggelder und berufliche Eingliederungsmassnahmen ausschliessend für Beitragsüberweisung nach Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei
- Datum
- 25.03.2019
- Geschäftsnummer
- C-6411/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 85bis AHVG Art. 7d IVG Art. 8 IVG Art. 25 IVG Art. 28 IVG Art. 42 IVG Art. 42quater IVG Art. 32 VGG Art. 33 VGG
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger, der von 1980 bis 2012 in die schweizerische AHV eingezahlt hatte und seit 2011 in der Türkei lebte, beantragte die Überweisung seiner AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung. Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte den Antrag ab, weil der Versicherte zwischen 2009 und 2011 Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen habe – darunter Beratung, Coaching, ein Arbeitstraining und Taggelder. Der Versicherte erhob Einsprache und später Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; er argumentierte, die Taggelder seien kein Anspruch aus der IV, sondern ein Ersatzeinkommen, von dem Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien, und er sei bereit, sie zurückzuzahlen. Streitig war, ob diese Leistungen den Anspruch auf Beitragsüberweisung nach dem Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei ausschliessen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Versicherte während des Arbeitstrainings vom 4. Juli bis 2. Oktober 2011 IV-Taggelder erhalten hatte, die gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2011 ausgerichtet worden waren und von der Ausgleichskasse D.________ ausgezahlt worden waren. Der Versicherte bestritt nicht, dass ihm zusätzlich berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung – nämlich Berufsabklärung, Beratung, persönliches Coaching und ein Arbeitstraining – gewährt worden waren. Das Gericht verwies darauf, dass IV-Taggelder gemäss Art. 8–25 IVG und insbesondere Art. 22–25 IVG ausdrücklich als Leistungen der Invalidenversicherung gelten, unabhängig davon, dass von ihnen Beiträge an Sozialversicherungen abgezogen werden. Auch die Tatsache, dass der Versicherte nach Abschluss der Massnahmen keinen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen oder eine Invalidenrente mehr hatte, änderte nichts daran, dass er bereits Leistungen bezogen hatte. Gemäss Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei ist eine Beitragsüberweisung ausgeschlossen, sobald Leistungen aus der schweizerischen AHV oder IV bezogen wurden. Da der Versicherte solche Leistungen tatsächlich bezogen hatte, war sein Anspruch auf Überweisung ausgeschlossen. Das Gericht stellte ferner klar, dass die Behauptung des Versicherten, die Taggelder seien nicht ausgezahlt oder zurückgefordert worden, durch keinerlei Aktenhinweise oder Belege gestützt sei. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). Das Verfahren war kostenfrei (Art. 85bis Abs. 2 ATSG); ein Anspruch auf Parteientschädigung bestand nicht (Art. 7 Abs. 1 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass jegliche IV-Leistungen – auch Taggelder und berufliche Eingliederungsmassnahmen – den Anspruch auf Beitragsüberweisung nach Art. 10a Abs. 1 des Abkommens mit der Türkei ausschliessen.
Regeste
Rückvergütung von Beiträgen
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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