Anfechtung Stockwerkeigentümerbeschlüsse: Streitwert zu tief und keine Verfassungsrüge, Nichteintreten (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 571 · ATF 140 III 571 · DTF 140 III 571
- Datum
- 21.10.2014
- Geschäftsnummer
- 5A_527/2014
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 51 BGG Art. 74 BGG Art. 90 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 114 BGG Art. 115 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 9 BV Art. 36 OG Art. 244 ZPO
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer, Eigentümer einer Stockwerkeinheit mit einer Wertquote von 244/1000, fochten Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung an, mit denen ein von anderen Eigentümern ohne vorherige Zustimmung eingebauter zentraler Warmwasserboiler im gemeinschaftlichen Heizungsraum nachträglich genehmigt wurde. Sie verlangten die Aufhebung dieser Beschlüsse und die Entfernung des Boilers aus dem gemeinschaftlichen Bereich. Das Obergericht wies ihre Klage ab, worauf sie beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es qualifizierte die Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen zwar grundsätzlich als vermögensrechtliche Angelegenheit, stellte jedoch fest, dass der gesetzliche Mindeststreitwert für die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht war.
Bei der Bestimmung des Streitwerts stützte sich das Gericht primär auf die Angabe in der Klageschrift, wonach der Streitwert "unter Fr. 30'000.--" liege. Die späteren Äusserungen der Beschwerdeführer, die im Rahmen einer Vergleichslösung Beträge zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 40'000.-- genannt hatten, wertete das Gericht als subjektive Einschätzung zur Abgeltung erlittener Unbill und nicht als objektiven Streitwert. Da die tatsächlichen Kosten für die Versetzung des Boilers auf rund Fr. 3'500.-- geschätzt wurden und die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten waren, konnte das Gericht die niedrigere Schätzung in der Klage als plausibel ansehen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde nicht geltend gemacht.
Das Gericht prüfte daraufhin, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen sei. Dies scheiterte daran, dass die Beschwerdeführer ausschliesslich angebliche Verstösse gegen Bundesrecht (ZGB) rügten, aber keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (wie Willkür nach Art. 9 BV) substantiiert vorbrachten. Begriffe wie "stossend" oder "nicht haltbar" reichten nicht aus, um eine qualifizierte Unrichtigkeit der kantonalen Rechtsanwendung darzutun. Mangels zulässiger Rügen war auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Regeste
Art. 51 Abs. 2 BGG; Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung. Grundsätze, anhand derer das Bundesgericht den Streitwert feststellt. Es ermittelt den objektiven Wert, wie er sich den Akten entnehmen lässt, und ist weder an die Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des Obergerichts gebunden (E. 1). Regeste Art. 51 al. 2 LTF; contestation de décisions de la communauté des propriétaires d'étage. Principes en vertu desquels le Tribunal fédéral fixe la valeur litigieuse. Il calcule la valeur objective, telle qu'elle ressort du dossier, sans être lié ni par les estimations des parties, ni par une estimation manifestement erronée de l'autorité cantonale (consid. 1). Regesto Art. 51 cpv. 2 LTF; impugnazione di decisioni dell'assemblea di proprietari per piani. Principi in base ai quali il Tribunale federale stabilisce il valore litigioso. Esso determina il valore oggettivo così come risulta dagli atti e non è vincolato né dalle indicazioni delle parti né da una valutazione manifestamente errata dell'autorità inferiore (consid. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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