Schwyzer Spitäler fordern kostenbasierte Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts auf Fr. 1.22: Fehlende Transparenz der ITAR_K-Kostenausweise führt zur Ablehnung, Mindestgeltungsdauer bis 31.12.2017 wird aufgehoben (Art. 47 Abs. 1 KVG)
- Datum
- 11.02.2019
- Geschäftsnummer
- C-446/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 25 KVG Art. 43 KVG Art. 46 KVG Art. 47 KVG Art. 49 KVG Art. 53 KVG Art. 59a KVG Art. 90a KVG Art. 59c KVV Art. 14 PüG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 1 VKL Art. 2 VKL Art. 8 VKL Art. 9 VKL Art. 10 VKL Art. 12 VKL Art. 15 VKL Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 63 VwVG Art. 64 VwVG Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Die Krankenhausgesellschaft Schwyz, die Stiftung Krankenhaus Maria zum finstern Wald und die Spital Lachen AG erhoben Beschwerde gegen den Regierungsrat des Kantons Schwyz, der den TARMED-Taxpunktwert für ihre ambulanten ärztlichen Leistungen ab 1. Januar 2014 auf Fr. 0.86 festgesetzt hatte. Die Beschwerdeführerinnen hatten zuvor einen kostenbasierten Taxpunktwert von Fr. 1.22 beantragt, gestützt auf ihre ITAR_K-Kostenausweise des Jahres 2012. Sie rügten, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, die Methode der Parallelisierung rechtswidrig sei und die festgesetzte Mindestgeltungsdauer bis 31. Dezember 2017 sowie die Verwaltungsgebühr von Fr. 15'000.– unangemessen hoch seien.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den festgesetzten Taxpunktwert von Fr. 0.86, weil die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten ITAR_K-Kostenausweise nicht die erforderliche Transparenz aufwiesen: Sie deckten sich nicht mit den vollständigen ITAR_K-Daten, enthielten offensichtliche Fehler wie doppelte Berücksichtigung der Anlagenutzungskosten und fehlten eine klare Abgrenzung der Kosten zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und den anderen Sozialversicherungszweigen (MV/UV/IV). Eine rechtskonforme Wirtschaftlichkeitsprüfung war daher nicht möglich, da keine vergleichbaren Kostendaten der Spitalambulatorien der Zentralschweizer Kantone beschafft werden konnten und die Daten der freipraktizierenden Ärzte nicht herangezogen werden durften. Die Vorinstanz durfte deshalb auf die subsidiäre Methode der Parallelisierung zurückgreifen, wobei sie den Taxpunktwert anhand der gewichteten Mittelwerte der Nachbarkantone berechnete. Die Beschwerdeführerinnen verlangten jedoch die Aufhebung der Mindestgeltungsdauer bis 31. Dezember 2017, weil diese gegen das KVG verstosse; das Gericht folgte diesem Begehren, da eine solche Mindestgeltungsdauer die Vertragsautonomie der Tarifpartner beeinträchtigt und den Tarifpartnern die Möglichkeit nimmt, jederzeit neue Verhandlungen aufzunehmen oder eine neue Tariffestsetzung zu beantragen. Die Verwaltungsgebühr von Fr. 15'000.– wurde als angemessen beurteilt, da die Vorinstanz innerhalb ihres kantonalen Rahmens handelte und die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert darlegten, dass die Bemessung willkürlich sei. Die Entscheidung beruht auf Art. 47 Abs. 1 KVG für die Tariffestsetzung, auf den VKL-Vorschriften (Art. 2, 9–15) für die Kosten- und Leistungserfassung sowie auf den VwVG-Bestimmungen (Art. 47–64) für das Verfahren und die Kostenfolgen. Das Gericht verweist darauf, dass die Vorinstanz bei der Ermessensausübung einen Spielraum hat, der nur dann eingeschränkt wird, wenn die Entscheidung unangemessen ist. Die Beschwerde wurde somit in der Hauptsache abgewiesen, lediglich die Mindestgeltungsdauer wurde aufgehoben. Die Beschwerdeführerinnen tragen die überwiegenden Verfahrenskosten von Fr. 4'500.–, während den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 6'400.– zugesprochen wurde. Dieses Urteil ist endgültig, da Beschwerden an das Bundesgericht im Krankenversicherungsbereich gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig sind.
Regeste
Tarmed
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.