Unfallrentenrevision: Einstellung wegen Mitwirkungsverweigerung endet mit Bereitschaftserklärung (Art. 43 Abs. 3 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 585 · ATF 139 V 585 · DTF 139 V 585
- Datum
- 07.11.2013
- Geschäftsnummer
- 8C_481/2013
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 17 ATSG Art. 21 ATSG Art. 28 ATSG Art. 43 ATSG Art. 22 UVG Art. 55 UVV
Zusammenfassung
Eine Versicherte der obligatorischen Unfallversicherung weigerte sich im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens, sich einer angeordneten polydisziplinären Begutachtung zu stellen. Der Versicherer stellte daraufhin die Invalidenrente per sofort ein. Die Versicherte focht diese Verfügung sowie einen früheren kantonalen Entscheid über die Zulässigkeit der Begutachtungsanordnung an und beantragte die Wiederherstellung der Leistungen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigt zwar, dass die Visana die Rentenleistungen am 27. April 2012 zu Recht wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt hatte, da die Versicherte die Begutachtungstermine im April 2012 bewusst ignoriert und stattdessen Ferien gebucht hatte. Diese Sanktion war jedoch nicht dauerhaft wirksam.
Das Gericht hebt die Leistungseinstellung rückwirkend auf den 18. Oktober 2012 auf. Ab diesem Zeitpunkt musste die Visana die Rente wieder ausrichten, weil die Versicherte am 17. Oktober 2012 ihre vorbehaltlose Einwilligung in die rechtskräftig angeordnete Begutachtung erklärt hatte. Damit entfiel der Kausalzusammenhang zwischen der Mitwirkungsverweigerung und der Sanktion. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nur so lange andauert, wie die Mitwirkung verweigert wird. Da die Visana das Verfahren nach Erhalt der Bereitschaftserklärung nicht fortsetzte, trägt sie die Verantwortung für die Verzögerung.
Im Übrigen tritt das Gericht auf die Anfechtung des kantonalen Zwischenentscheids vom 21. Dezember 2011 nicht ein, da dies ein unzulässiges neues Begehren vor Bundesgericht darstellt (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auch die Argumentation der Versicherten, die formellen Voraussetzungen der Begutachtungsanordnung seien verletzt worden, wird verworfen, da die einschlägige Rechtsprechung (BGE 137 V 210) zum damaligen Zeitpunkt für den Bereich der Unfallversicherung noch nicht massgebend war. Die Revision der Rente richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG; die Einleitung des Verfahrens erfolgte rechtzeitig vor Erreichen des AHV-Rentenalters gemäss Art. 22 UVG.
Regeste
Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 55 Abs. 1 UVV; Dauer der Leistungseinstellung im Rentenrevisionsverfahren bei vorübergehender Verweigerung der Mitwirkungspflicht. Leitet der Unfallversicherer im Rahmen von Art. 22 UVG von Amtes wegen ohne Kenntnis eines materiellen Revisionsgrundes ein Rentenrevisionsverfahren ein und verweigert die versicherte Person nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens während einer begrenzten Dauer unentschuldbar die Mitwirkung bei der beabsichtigten Revisionsbegutachtung, kann der Unfallversicherer seine Leistungen nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz so lange einstellen, bis sich die versicherte Person zur vorbehaltlosen Mitwirkung bei der rechtskräftig angeordneten Revisionsbegutachtung bereit erklärt (E. 6.3.7 und 6.3.8). Regeste Art. 17 al. 1, art. 21 al. 4, art. 28 al. 2 et art. 43 al. 3 LPGA; art. 55 al. 1 OLAA; durée de la suspension du droit à prestations dans la procédure de révision de la rente en cas de refus temporaire de collaborer. Lorsque l'assureur-accidents met en oeuvre d'office, dans le cadre de l'art. 22 LAA, une procédure de révision de la rente sans connaître de motif matériel de révision et qu'après mise en demeure et notification d'un délai de réflexion, l'assuré refuse temporairement et de manière inexcusable de se soumettre à l'expertise envisagée, l'assureur-accidents peut, conformément au principe de proportionnalité, suspendre ses prestations jusqu'à ce que l'assuré se déclare prêt à se soumettre sans réserve à l'expertise ordonnée par une décision entrée en force (consid. 6.3.7 et 6.3.8). Regesto Art. 17 cpv. 1, art. 21 cpv. 4, art. 28 cpv. 2 e art. 43 cpv. 3 LPGA; art. 55 cpv. 1 OAINF; durata della sospensione del diritto a prestazioni nella procedura di revisione della rendita in caso di rifiuto temporaneo di collaborare. Se l'assicuratore infortuni avvia d'ufficio, nell'ambito dell'art. 22 LAINF, una procedura di revisione della rendita senza conoscere un motivo materiale di revisione e la persona assicurata, dopo comminatoria e assegnazione di un termine di riflessione, rifiuta per un periodo limitato e in modo inscusabile di sottoporsi al previsto esame peritale, l'assicuratore infortuni può, conformemente al principio della proporzionalità, sospendere le sue prestazioni fino al momento in cui la persona assicurata si dichiara disposta a sottoporsi senza riserve alla perizia ordinata mediante decisione cresciuta in giudicato (consid. 6.3.7 e 6.3.8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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