Gesetzesartikel
Art. 22 UVG – Revision der Rente
2 Entscheide, in denen Art. 22 UVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherung hebt Invalidenrente nach Erreichen des AHV-Rentenalters wiedererwägungsweise auf: Art. 22 UVG verbietet dies nicht, da es sich nicht um eine materielle Revision handelt (Art. 22 UVG, Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- Unfallrentenrevision: Einstellung wegen Mitwirkungsverweigerung endet mit Bereitschaftserklärung (Art. 43 Abs. 3 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.