Versicherung hebt Invalidenrente nach Erreichen des AHV-Rentenalters wiedererwägungsweise auf: Art. 22 UVG verbietet dies nicht, da es sich nicht um eine materielle Revision handelt (Art. 22 UVG, Art. 53 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 V 91 · ATF 149 V 91 · DTF 149 V 91
- Datum
- 15.03.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 V 91
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, geboren 1951, erhielt seit 2002 eine Invalidenrente der Unfallversicherung mit einem Invaliditätsgrad von 25 Prozent. Die Versicherung zog ihre Verfügung vom 30. September 2002 im Oktober 2020 in Wiedererwägung und stellte die Leistungen per 31. Oktober 2020 ein. Die Beschwerdeführerin wandte sich dagegen mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und machte geltend, die Wiedererwägung sei nach Erreichen des AHV-Rentenalters unzulässig, weil Art. 22 UVG analog anzuwenden sei. Das kantonale Versicherungsgericht hatte die Beschwerde abgewiesen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es entschied, dass Art. 22 UVG, welcher die revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente nach Bezug einer Altersrente der AHV oder nach Erreichen des AHV-Rentenalters ausschliesst, sich ausdrücklich nur auf die materielle Revision nach Art. 17 ATSG bezieht und nicht auf die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Der klare Wortlaut von Art. 22 UVG, die historische Fassung vor Inkrafttreten des ATSG sowie die Entstehungsgeschichte zeigen, dass die Norm allein die Änderung des Invaliditätsgrads im Rahmen einer materiellen Revision regelt. Die Wiedererwägung hingegen dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung – hier war die Leistungszusprechung von Anfang an zu Unrecht erfolgt – und unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Damit verstiess das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht, indem es Art. 22 UVG bei der Wiedererwägung nicht zur Anwendung brachte. Die Beschwerde war daher unbegründet.
Die Entscheidung klärt die Abgrenzung zwischen materieller Revision und Wiedererwägung im Sozialversicherungsrecht und bestätigt, dass Art. 22 UVG keine Sperrwirkung für die Wiedererwägung entfaltet, selbst wenn das Rentenalter erreicht ist.
Regeste
Art. 22 UVG; Art. 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG; Rentenaufhebung nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Art. 22 UVG, der die revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Bezug einer Altersrente der AHV resp. nach Erreichen des AHV-Rentenalters ausschliesst, steht einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung nicht entgegen (E. 7). Regeste Art. 22 LAA; art. 17 al. 1 et art. 53 al. 2 LPGA; suppression de la rente après que l'ayant droit a atteint l'âge de la retraite. L'art. 22 LAA, qui exclut la suppression d'une rente d'invalidité de l'assurance-accident dans le cadre d'une révision à compter du moment où l'ayant droit perçoit une rente de vieillesse de l'AVS, respectivement atteint l'âge de la retraite, ne constitue pas un obstacle à la suppression de la rente par la voie de la reconsidération (consid. 7). Regesto Art. 22 LAINF; art. 17 cpv. 1 e art. 53 cpv. 2 LPGA; soppressione della rendita dopo il raggiungimento dell'età di pensionamento. L'art. 22 LAINF, che esclude la soppressione della rendita d'invalidità dell'assicurazione contro gli infortuni nell'ambito di una revisione dal momento in cui l'avente diritto riceve una rendita di vecchiaia dell'AVS, rispettivamente raggiunge l'età di pensionamento, non costituisce un ostacolo alla soppressione della rendita mediante riconsiderazione (consid. 7).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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