Beschuldigter erhält Wunschverteidiger: Kanton darf Vorschlagsrecht nicht von Offenlegung der Finanzen abhängig machen (Art. 133 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 IV 113 · ATF 139 IV 113 · DTF 139 IV 113
- Datum
- 24.01.2013
- Geschäftsnummer
- 1B_387/2012
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 6 EMRK Art. 5 StPO Art. 113 StPO Art. 130 StPO Art. 132 StPO Art. 133 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Diebstahls und Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wehrte sich gegen die Ernennung eines ihm fremden Anwalts als amtlichen Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Er hatte einen privaten Verteidiger mandatiert, der sein Mandat niederlegte und gleichzeitig beantragte, als amtlicher Verteidiger bestellt zu werden. Die kantonalen Instanzen lehnten dies ab, weil der Beschuldigte seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht offengelegt hatte und der erbetene Verteidiger davon abgeraten habe. Der Beschuldigte focht den Beschluss des Kantonsgerichts beim Bundesgericht an und verlangte die Aufhebung sowie die Anweisung zur Bestellung seines Wunschverteidigers.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass hier ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorliegt. Bei dieser Konstellation setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus; die Frage der definitiven Kostenauflage ist erst am Ende des Verfahrens zu klären. Die Vorinstanz verletzte das gesetzliche Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO, indem sie die Ernennung des erbetenen Verteidigers davon abhängig machte, dass dieser den Beschuldigten zur Offenlegung seiner Finanzen anhält. Ein solches Verhalten des Anwalts stellt weder ein gesetzeswidriges Verhalten noch einen anderen sachlichen Grund dar, der ein Abweichen vom Vorschlag rechtfertigen würde. Zudem verletzt die Forderung nach Offenlegung der finanziellen Verhältnisse im Stadium der Untersuchung das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO. Das Gericht betont, dass die Nichtberücksichtigung der Wünsche des Angeschuldigten einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründet, da eine spätere Korrektur Verzögerungen verursachen würde, die mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) unvereinbar sind. Der Anspruch auf Berücksichtigung der Wünsche ergibt sich zudem aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung zugesprochen; Gerichtskosten werden keine erhoben.
Regeste
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 113 Abs. 1, Art. 130, 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 2 StPO; amtliche und notwendige Verteidigung; Vorschlagsrecht des Beschuldigten betreffend die Person des amtlichen Verteidigers; Verbot des Selbstbelastungszwangs. Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht, wenn eine Verletzung des Vorschlagsrechts der beschuldigten Person nach Art. 133 Abs. 2 StPO zur Diskussion steht (E. 1.2). Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus. Dass die Vorinstanz das gesetzliche Vorschlagsrecht bei der Ernennung des Offizialverteidigers davon abhängig macht, dass der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft seine finanziellen Verhältnisse offenlegt und der erbetene Verteidiger ihn dazu aktiv anhalten muss, hält vor dem Bundesrecht nicht stand (E. 4 und 5). Regeste Art. 6 ch. 3 let. c CEDH; art. 113 al. 1, art. 130, 132 al. 1 let. a et art. 133 al. 2 CPP; défense d'office et défense obligatoire; droit de proposition du prévenu concernant la personne du défenseur d'office; interdiction de l'obligation de s'incriminer soi-même. Décision incidente (art. 93 al. 1 let. a LTF): existence d'un préjudice irréparable lorsqu'une violation du droit de proposition du prévenu au sens de l'art. 133 al. 2 CPP est en discussion (consid. 1.2). Lors d'une défense obligatoire, la désignation d'un défenseur d'office dont les coûts sont assumés par l'Etat (provisoirement) ne prévoit pas que le prévenu doit exposer sa précarité financière. Le droit fédéral ne permet pas de faire dépendre le droit de proposition prévu par la loi lors de la nomination du défenseur d'office du fait que le prévenu expose ses capacités financières au Ministère public et que le défenseur souhaité l'aide à le faire (consid. 4 et 5). Regesto Art. 6 n. 3 lett. c CEDU; art. 113 cpv. 1, art. 130, 132 cpv. 1 lett. a e art. 133 cpv. 2 CPP; difesa d'ufficio e difesa obbligatoria; diritto di proposta dell'imputato riguardo al difensore d'ufficio; divieto dell'obbligo di autoincriminarsi. Decisione incidentale (art. 93 cpv. 1 lett. a LTF): ammissione di un pregiudizio irreparabile imminente quando è in discussione la violazione del diritto di proposta dell'imputato secondo l'art. 133 cpv. 2 CPP (consid. 1.2). In caso di difesa obbligatoria, la designazione di un difensore d'ufficio, la cui retribuzione dev'essere (provvisoriamente) anticipata dallo Stato, non richiede la dimostrazione dell'indigenza finanziaria dell'imputato. Il diritto federale non consente di far dipendere il diritto di proposta legalmente prescritto nell'ambito della nomina di un difensore d'ufficio dall'esposizione da parte dell'imputato della sua situazione finanziaria al pubblico ministero e che quest'ultimo solleciti in tal senso attivamente il difensore auspicato (consid. 4 e 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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