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Justizze. Art. 248 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter flieht zweimal vor Polizei und fährt mit 170 km/h innerorts: Entsiegelung seines Mobiltelefons zur Aufklärung der Straftaten zulässig trotz Aussageverweigerungsrecht (Art. 248 StPO)

Datum
07.09.2016
Geschäftsnummer
1B 213/2016
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 78 BGG Art. 90 SVG Art. 91a SVG Art. 179 StGB Art. 286 StGB Art. 113 StPO Art. 197 StPO Art. 246 StPO Art. 248 StPO Art. 263 StPO Art. 264 StPO Art. 265 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschuldigter warf sich der Polizei am 28. Februar 2016 zweimal durch Flucht entzogen und fuhr anschliessend innerorts mit 170 km/h. Bei einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. März 2016 soll er widerrechtlich telefoniert und gesprochene Worte aufgenommen haben. Sein Mobiltelefon wurde sichergestellt und versiegelt. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin dessen Entsiegelung, was das kantonale Zwangsmassnahmengericht bewilligte. Der Beschuldigte erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, sein Aussageverweigerungsrecht stelle ein Entsiegelungshindernis dar und das Gesuch sei ungenügend begründet. Er bestritt zudem den hinreichenden Tatverdacht für das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179 ter StGB.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entsiegelung des Mobiltelefons. Es stellte fest, dass ein hinreichender Tatverdacht für die Straftaten der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie mehrfacher grober und qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsvorschriften (Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG) besteht, basierend auf den Fluchten vor der Polizei am 28. Februar 2016 und der Geschwindigkeitsüberschreitung von 170 km/h in Haag. Das Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter stellt nach ständiger Rechtsprechung kein Entsiegelungshindernis dar (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StPO; Art. 264 Abs. 1 und 3 StPO), da die zwangsweise Sicherstellung, Entsiegelung und Beschlagnahme von Beweismitteln im Rahmen der strafrechtlichen Aufklärung zulässig sind. Die Durchsuchung des Mobiltelefons ist verhältnismässig, weil sie zur Klärung der Umstände der schweren Delikte erforderlich ist – insbesondere um zu ermitteln, ob Alkohol- oder Drogenkonsum vorlag und ob der Beschuldigte nach der Flucht versuchte, Zeugen oder Beweise zu beeinflussen – und weil der Beschuldigte nicht darlegte, wie mildernde Massnahmen ebenso wirksam gewesen wären. Zudem hatte der Beschuldigte seine Behauptung, auf dem Mobiltelefon befänden sich schutzwürdige private Informationen, nicht substanziiert, sondern nur pauschal geltend gemacht, weshalb eine detaillierte Triage durch das Zwangsmassnahmengericht nicht erforderlich war (Art. 248 StPO; Art. 264 StPO). Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft war formell ausreichend begründet, da es den Sachverhalt detailliert umschrieb und die Untersuchungsrelevanz des Mobiltelefons deutlich machte (Art. 248 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde war daher unbegründet und wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung klärt endgültig, dass das Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten kein absolutes Entsiegelungsverbot begründet und dass die Verhältnismässigkeit einer Mobiltelefon-Durchsuchung auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitssphäre zu prüfen ist.

Regeste

Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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