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Justizze. Art. 286 StPO

Bundesgericht

Staatsanwaltschaft ordnet verdeckte Ermittlung gegen beschuldigte Person an, die ihr Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat: Anordnung zulässig, da keine Umgehung des Schweigerechts beabsichtigt war (Art. 113 Abs. 1 Satz 3, Art. 285a, Art. 286, Art. 293 Abs. 4 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 I 304 · ATF 143 I 304 · DTF 143 I 304
Datum
21.03.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 I 304
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 113 StPO Art. 285a StPO Art. 286 StPO Art. 293 StPO

Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führte eine Strafuntersuchung gegen A. und B. wegen vorsätzlicher Tötung ihres Sohnes und schwerer Körperverletzung ihrer Tochter. Nachdem A. ihr Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hatte, ordnete die Staatsanwaltschaft mehrfach den Einsatz verdeckter Ermittler an, was vom Haftgericht genehmigt wurde. A. erhob Beschwerde, mit der sie die Unzulässigkeit des Einsatzes wegen Umgehung ihres Schweigerechts rügte. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die Beschwerde gut und hob die Verfügungen auf. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ans Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und stellte die Rechtmässigkeit der Anordnung der verdeckten Ermittlung fest. Es entschied, dass das Aussageverweigerungsrecht der Beschuldigten nach Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht der Anordnung einer verdeckten Ermittlung entgegensteht, da diese als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO gilt und sich die Beschuldigte auch bei Aussageverweigerung einer solchen unterziehen muss. Die Voraussetzungen für den Einsatz nach Art. 286 StPO waren erfüllt: Es bestand ein Verdacht einer vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB und einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, die Schwere der Straftaten rechtfertigte die verdeckte Ermittlung, und die bisherigen Untersuchungshandlungen waren erfolglos. Die Staatsanwaltschaft hatte die verdeckten Ermittler nicht von vornherein angewiesen, die Grenzen des Zulässigen zu überschreiten, wie dies etwa durch vernehmungsähnliche Befragung unter Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses geschehen würde; dafür fehlten jegliche Anhaltspunkte in den Akten. Ob die verdeckten Ermittler im konkreten Einsatz tatsächlich die Grenzen überschritten haben, ist nach Art. 293 Abs. 4 StPO allein Sache des Sachgerichts bei einer allfälligen Anklage und wurde vom Bundesgericht nicht geprüft. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Auszug nicht enthalten.

Regeste

Art. 113 Abs. 1, Art. 285a f. und Art. 293 Abs. 4 StPO; verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, steht dies der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler darf der beschuldigten Person allerdings nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise Fragen unterbreiten, die ihr bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und sie zur Aussage drängen. Darin läge eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. Ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, hat das Sachgericht zu beurteilen (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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