Gesetzesartikel
Art. 133 StPO – Bestellung der amtlichen Verteidigung
2 Entscheide, in denen Art. 133 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter erhält Wunschverteidiger: Kanton darf Vorschlagsrecht nicht von Offenlegung der Finanzen abhängig machen (Art. 133 Abs. 2 StPO)
- Wahl amtlicher Verteidiger nach Parteiproporz: Diskriminierungsverbot verletzt, Nichteintreten bei Wirtschaftsfreiheit (Art. 8 Abs. 2 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.