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Justizze. Art. 129 StPO

Bundesgericht

Wirtschaftsprüfer kauft Aktien der Zielbank während laufender Übernahmeverhandlungen: Insiderhandel nach aArt. 161 StGB liegt vor, da Übernahmeabsichten konkret, vertraulich und kursrelevant waren (aArt. 161 Ziff. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 IV 407 · ATF 145 IV 407 · DTF 145 IV 407
Datum
01.01.2019
Geschäftsnummer
BGE 145 IV 407
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 161 StGB Art. 129 StPO Art. 130 StPO Art. 132 StPO Art. 337 StPO

Zusammenfassung

Ein eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüfer, der als leitender Revisor einer Bank tätig war, kaufte im September 2011 Aktien einer anderen Bank, deren Übernahme durch seine eigene Bank geplant war. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Ausnützens vertraulicher Tatsachen im Sinne des damals geltenden aArt. 161 StGB. Das Bundesstrafgericht verurteilte ihn. Er erhob Beschwerde in Strafsachen und rügte insbesondere, dass die vorinstanzliche Hauptverhandlung ohne anwaltliche Verteidigung stattgefunden habe, obwohl die Staatsanwaltschaft ursprünglich persönlich hätte auftreten sollen, sowie dass die Übernahmeabsichten nicht konkret genug gewesen seien, um den Tatbestand des Insiderhandels zu erfüllen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO vorlag, weil die Staatsanwaltschaft am 23. Juli 2018, kurz vor der Hauptverhandlung am 25. Juli 2018, auf ihr persönliches Erscheinen verzichtet hatte; die Voraussetzung des persönlichen Auftretens der Staatsanwaltschaft war damit weggefallen. Der Verzicht war zulässig, weil die Staatsanwaltschaft nicht gesetzlich verpflichtet war, persönlich aufzutreten (Art. 337 Abs. 3 StPO), und auch nicht durch die Verfahrensleitung verpflichtet worden war (Art. 337 Abs. 4 StPO). Die Beschwerde gegen das Fehlen einer Wahlverteidigung wurde ebenfalls zurückgewiesen, weil der frühere Verteidiger sein Mandat zur Unzeit niedergelegt hatte und die Vorinstanz angesichts der drohenden Verjährung berechtigt war, die Verhandlung nicht zu verschieben.

Zum Sachverhalt stellte das Bundesgericht fest, dass die Übernahmeabsichten der Bank B. AG gegenüber der Bank D. bereits im September 2011 hinreichend konkret waren: Aus dem Protokoll des FINMA-Meetings vom 19. September 2011, an dem der Beschwerdeführer teilnahm, ergab sich, dass die B. AG eine grössere Übernahme plante und konkrete Verhandlungen über eine grössere Bank im Private Banking führte; dies konnte nur die Bank D. sein. Die Vertraulichkeit der Tatsache ergab sich aus der Führung der Verhandlungen unter einem Codenamen und einer Stillschweigevereinbarung zwischen den Banken. Die Kursrelevanz wurde nach dem Reasonable Investor Test beurteilt: Ein vernünftiger Anleger hätte die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung genutzt. Der effektive Kursanstieg von 15,26 % nach der Ad hoc-Meldung der Bank D. vom 13. Oktober 2011 bestätigte diese Beurteilung. Damit war der Tatbestand des Ausnützens vertraulicher Tatsachen gemäss aArt. 161 Ziff. 1 StGB erfüllt.

Die entscheidenden Normen waren aArt. 161 Ziff. 1 StGB (für den materiellen Tatbestand), Art. 130 lit. d StPO (für die Verteidigungspflicht), Art. 129 Abs. 1 StPO (für das Recht auf Wahlverteidigung), Art. 337 StPO (für das persönliche Erscheinen der Staatsanwaltschaft) und Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung).

Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Vertraulichkeit einer Information nicht von einer ausdrücklichen Deklaration als vertraulich abhängt und dass die Nichtverwirklichung des Übernahmeprojekts nichts an der Kursrelevanz ändert. Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Konkretisierung und Realisierungswahrscheinlichkeit von Übernahmeabsichten im Insiderrecht und bestätigt die Anwendung des Reasonable Investor Test für die Kursrelevanz.

Regeste

a Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1). Regeste b aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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