Interkantonale Geldspielaufsicht Gespa darf kantonale Kleinspielbewilligungen umfassend auf Bundesrechtskonformität prüfen und Beschwerde erheben (Art. 25 Abs. 6 GSK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 710 · ATF 151 II 710 · DTF 151 II 710
- Datum
- 25.02.2025
- Geschäftsnummer
- 2C_46/2023
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, das nicht auf ihre Beschwerde gegen eine kantonale Bewilligung einer lokalen Sportwette für ein Schweinerennen eingetreten war. Die Gespa rügte, sie sei zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, kantonale Kleinspielbewilligungen auf Bundesrechtskonformität zu überprüfen und dagegen Beschwerde zu erheben, was das Verwaltungsgericht verkannt habe. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, die Gespa sei nicht beschwerdelegitimiert, da ihre Aufgabe nur darin bestehe, zu prüfen, ob ein Grossspiel fälschlich als Kleinspiel bewilligt worden sei, nicht aber, alle Kleinspielbewilligungen umfassend auf Bundesrechtskonformität zu überprüfen. Streitig war daher, ob die Gespa im Bereich der Kleinspiele eine umfassende Aufsichtsfunktion ausüben darf.
Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen auf und wies die Sache zur erneuten Behandlung zurück. Es stellte fest, dass die Gespa gemäss Art. 25 Abs. 6 GSK die Aufgabe hat, die ihr gemäss Art. 32 Abs. 2 BGS zugestellten kantonalen Kleinspielbewilligungen umfassend auf ihre Bundesrechtskonformität zu prüfen, ohne dass diese Prüfung auf Abgrenzungsfragen zwischen Gross- und Kleinspielen beschränkt wäre. Der klare Wortlaut dieser Konkordatsbestimmung, ergänzt durch den erläuternden Bericht zum GSK, der ausdrücklich festhält, dass die Gespa die ihr zugestellten Bewilligungsentscheide auf Bundesrechtskonformität prüft und gegebenenfalls Beschwerde erhebt, spricht für eine umfassende Aufsichtsfunktion. Auch Sinn und Zweck der bundes- und interkantonalrechtlichen Regulierung im Geldspielbereich – insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Geldspiele und die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung – unterstützen diese Auslegung. Damit ist die Gespa gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. j BGS i.V.m. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG zur Beschwerde befugt, und das Verwaltungsgericht verletzte mit seinem Nichteintretensentscheid das Prinzip der Verfahrenseinheit nach Art. 111 Abs. 1 BGG. Die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens von Fr. 4'000.-- trägt die Genossenschaft A.________ als unterlegene Partei. Dieses Urteil klärt erstmals abschliessend, dass die interkantonale Geldspielaufsicht im Kleinspielbereich eine echte Aufsichtsfunktion mit Beschwerdemöglichkeit ausüben darf, was für die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in diesem sensiblen Bereich von zentraler Bedeutung ist.
Regeste
Art. 32 Abs. 2, Art. 107 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. j BGS; Art. 89 Abs. 2 lit. d und Art. 111 Abs. 1 BGG; Art. 25 Abs. 6 GSK; Überprüfung kantonaler Kleinspielbewilligungen auf Bundesrechtskonformität durch die Gespa; Beschwerderecht. Anwendbares Recht und Aufgabenteilung im Geldspielbereich (E. 3). Streitgegenstand und Rechtsgrundlagen der Auslegung (E. 4). Aus Art. 32 Abs. 2 BGS lässt sich keine Aufgabe der Gespa ableiten, kantonale Kleinspielbewilligungen auf ihre Bundesrechtskonformität zu überprüfen (E. 5). Demgegenüber weist Art. 25 Abs. 6 GSK der Gespa die Überprüfung der ihr zugestellten kantonalen Kleinspielbewilligungen auf Bundesrechtskonformität als weitere Aufgabe im Sinn von Art. 107 Abs. 2 BGS zu. Die Gespa ist in diesem Zusammenhang zur Beschwerdeerhebung vor Bundesgericht legitimiert und gestützt auf Art. 111 Abs. 1 BGG zur Teilnahme am kantonalen Verfahren berechtigt (E. 6). Regeste Art. 32 al. 2, art. 107 al. 2 et art. 108 al. 1 let. j LJAr; art. 89 al. 2 let. d et art. 111 al. 1 LTF; art. 25 al. 6 CJA; contrôle de la conformité au droit fédéral des autorisations cantonales de jeux de petite envergure par l'autorité intercantonale de surveillance des jeux d'argent (Gespa); droit de recours. Droit applicable et répartition des tâches dans le domaine des jeux d'argent (consid. 3). Objet du litige et principes en matière d'interprétation (consid. 4). On ne peut déduire de l'art. 32 al. 2 LJAr une compétence de la Gespa de contrôler la conformité au droit fédéral des autorisations cantonales de jeux de petite envergure (consid. 5). En revanche, l'art. 25 al. 6 CJA attribue à la Gespa, comme autre tâche au sens de l'art. 107 al. 2 LJAr, le contrôle de la conformité au droit fédéral des autorisations cantonales de jeux de petite envergure qui lui sont notifiées. Dans ce contexte, la Gespa a la qualité pour recourir devant le Tribunal fédéral et a le droit de participer à la procédure cantonale sur la base de l'art. 111 al. 1 LTF (consid. 6). Regesto Art. 32 cpv. 2, art. 107 cpv. 2 e art. 108 cpv. 1 lett. j LGD; art. 89 cpv. 2 lett. d e art. 111 cpv. 1 LTF; art. 25 cpv. 6 CGA; controllo della conformità al diritto federale di autorizzazioni cantonali per giochi di piccola estensione da parte dell'autorità intercantonale di vigilanza sui giochi in denaro (Gespa); diritto di ricorso. Diritto applicabile e ripartizione dei compiti nell'ambito dei giochi in denaro (consid. 3). Oggetto di litigio e principi di interpretazione (consid. 4). Dall'art. 32 cpv. 2 LGD non si può dedurre nessun compito della Gespa di verificare la conformità al diritto federale di autorizzazioni cantonali per giochi di piccola estensione (consid. 5). Per contro, l'art. 25 cpv. 6 CGA attribuisce alla Gespa, come compito ulteriore ai sensi dell'art. 107 cpv. 2 LGD, il controllo della conformità al diritto federale delle autorizzazioni cantonali per giochi di piccola estensione che le vengono notificate. In questo contesto, la Gespa è legittimata a ricorrere davanti al Tribunale federale e, in base all'art. 111 cpv. 1 LTF, ha diritto a partecipare alla procedura cantonale (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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