GmbH mit Sitz im Kanton Zug wird im Kanton St. Gallen unbeschränkt steuerpflichtig: Hauptsteuerdomizil am Wohnsitz des Geschäftsführers festgestellt, Veranlagungen des Kantons Zug für 2017–2020 aufgehoben (Art. 127 Abs. 3 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 466 · ATF 151 II 466 · DTF 151 II 466
- Datum
- 26.02.2025
- Geschäftsnummer
- 9C_73/2024
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 127 BV Art. 71 StG/SG Art. 20 StHG Art. 73 StHG Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Die A.________ GmbH mit Sitz im Kanton Zug beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, mit dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton St. Gallen für die Steuerperioden 2017 bis 2021 bestätigt worden war. Sie machte geltend, ihr Hauptsteuerdomizil liege im Kanton Zug, wo sie ihren Sitz habe, und nicht im Kanton St. Gallen. Zudem beantragte sie die Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung der Steuerveranlagungen des Kantons Zug für dieselben Perioden und die Rückzahlung der bereits entrichteten Steuern. Der Kanton St. Gallen und das Verwaltungsgericht schlossen auf Abweisung der Beschwerde; der Kanton Zug beantragte, ihm keine Kosten aufzuerlegen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Kanton St. Gallen ab, weil die Vorinstanz zulässig und sachlich richtig festgestellt hatte, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der GmbH während der Steuerperioden 2017 bis 2021 im Kanton St. Gallen befand – konkret am Wohnsitz ihres Geschäftsführers in V.________/SG, wo die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen und die laufenden Geschäfte geführt wurden. Diese Feststellung beruhte auf einer Würdigung mehrerer Anhaltspunkte: die dort vorhandene Büroinfrastruktur, die Registrierung zweier weiterer Gesellschaften, für die der Geschäftsführer tätig war, und die Verarbeitung der Post der GmbH am selben Ort. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht auf einen Augenschein in den Büros im Kanton Zug verzichtet, weil dieser angesichts der Zeitverzögerung und der Wechsel der Domiziladresse keinen informativen Mehrwert versprach, und die Zeugenaussagen als wenig glaubhaft eingeschätzt, da die vorgeschlagenen Zeugen dem Geschäftsführer nahestanden. Für die Steuerperioden 2017 bis 2020 entschied das Bundesgericht zugunsten der GmbH: Da der Ort der tatsächlichen Verwaltung im Kanton St. Gallen lag, bildete dieser das Hauptsteuerdomizil, und der Kanton Zug hatte keine Nebensteuerdomizil-Substanz (wie Betriebsstätte oder Grundstück) nachgewiesen; seine Veranlagungen verstießen daher gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV. Für die Steuerperiode 2021 lehnte das Bundesgericht den Eintritt ab, weil die Veranlagung durch den Kanton Zug noch nicht rechtskräftig war. Das Bundesgericht hob die Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug für 2017 bis 2020 auf und verpflichtete ihn zur Rückzahlung der bezahlten Steuern. Der Kanton Zug wurde als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig, weil er sich nicht auf eine treuwidrige Verhaltensweise der GmbH berufen konnte. Dieses Urteil präzisiert die Anwendung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei der Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung juristischer Personen und bekräftigt den Vorrang des Hauptsteuerdomizils am Ort der tatsächlichen Verwaltung gegenüber dem rein formalen Sitzkanton.
Regeste
Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 20 Abs. 1 StHG; Ort der tatsächlichen Verwaltung; Wohnsitz des Geschäftsführers; Hauptsteuerdomizil. Nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht (Art. 20 Abs. 1 StHG) sind juristische Personen einem Kanton persönlich zugehörig und unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung auf Kantonsgebiet haben (E. 4.1-4.4). Zwar kann sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person im Einzelfall am Wohnsitz ihres Geschäftsführers befinden, wenn die Beweiswürdigung ergibt, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide für die juristische Person schwergewichtig dort getroffen werden. Für sich genommen ist der Wohnsitz des Geschäftsführers aber kein subsidiärer Anknüpfungspunkt für eine unbeschränkte Steuerpflicht (E. 4.5). Das Besteuerungsrecht des Kantons, auf dessen Gebiet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet, verdrängt nach interkantonalem Steuerrecht das Besteuerungsrecht des Sitzkantons (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5). Regeste Art. 127 al. 3 Cst.; art. 20 al. 1 LHID; lieu de l'administration effective; domicile du gérant; domicile fiscal principal. Selon le droit fiscal cantonal harmonisé (art. 20 al. 1 LHID), les personnes morales sont personnellement rattachées à un canton et y sont assujetties de manière illimitée à l'impôt lorsqu'elles y ont leur siège ou le lieu de leur administration effective (consid. 4.1-4.4). Le lieu de l'administration effective peut, dans des cas particuliers, correspondre au domicile du gérant, pour autant que l'appréciation des preuves établisse que les décisions importantes pour la personne morale y sont principalement prises. Le domicile du gérant ne saurait toutefois constituer en soi un critère subsidiaire d'assujettissement illimité (consid. 4.5). En droit fiscal intercantonal, le droit d'imposition du canton sur le territoire duquel se trouve le lieu de l'administration effective prévaut sur celui du canton du siège (confirmation de la jurisprudence; consid. 5). Regesto Art. 127 cpv. 3 Cost.; art. 20 cpv. 1 LAID; luogo dell'amministrazione effettiva; domicilio del gerente; domicilio fiscale principale. Secondo il diritto fiscale cantonale armonizzato (art. 20 cpv. 1 LAID), le persone giuridiche appartengono personalmente a un cantone e sono assoggettate in maniera illimitata all'imposta se hanno la sede o il luogo dell'amministrazione effettiva sul territorio cantonale (consid. 4.1-4.4). In casi particolari, il luogo dell'amministrazione effettiva di una persona giuridica può essere al domicilio del gerente, se dall'apprezzamento delle prove risulta che le decisioni importanti per la persona giuridica vengono prese principalmente lì. Il domicilio del gerente non costituisce tuttavia in sé un criterio sussidiario d'assoggettamento illimitato (consid. 4.5). Nel diritto fiscale intercantonale, il diritto d'imposizione del cantone dove si esercita l'amministrazione effettiva prevale sul diritto d'imposizione del cantone dove vi è la sede (conferma della giurisprudenza; consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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