Steuerpflichtiger mit Liegenschaft in Frankreich verlangt Übernahme des französischen 'valeur locative' für die Schweizer Eigenmietwertbesteuerung: Bundesgericht lehnt ab, weil kein Nachweis erbracht wurde, dass dieser Wert den schweizerischen Bewertungsgrundsätzen entspricht (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG)
- Datum
- 16.09.2025
- Geschäftsnummer
- 9C_397/2024
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 105 BGG Art. 8 BV Art. 127 BV Art. 21 DBG Art. 146 DBG Art. 25 StG/BE Art. 7 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger mit einer Liegenschaft in Frankreich bestritt die von der Steuerverwaltung des Kantons Bern festgesetzte Höhe des Eigenmietwerts für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern für das Jahr 2020. Er verlangte, statt des festgesetzten Eigenmietwerts von Fr. 11'680.– den amtlichen französischen 'valeur locative' von EUR 2'480.– zu übernehmen oder zumindest angemessen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, worauf der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde erhob. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die pauschale Berechnungsmethode der kantonalen Steuerverwaltung bestätigte und den französischen Wert nicht heranzog.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass der französische 'valeur locative' den schweizerischen Bewertungsgrundsätzen entspricht, insbesondere jenen der Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 127 Abs. 2 BV. Die grosse Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis der Liegenschaft (Fr. 278'000.–), dem festgesetzten Eigenmietwert (Fr. 11'680.–) und dem geltend gemachten 'valeur locative' (EUR 2'480.–) begründe ernsthafte Zweifel an der Vergleichbarkeit der Werte. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht substanziiert dargelegt, dass der Kaufpreis unter dem Verkehrswert liege oder das Objekt einen so unterdurchschnittlichen Komfortstandard aufweise, dass die pauschale Berechnung versage. Da die kantonalen Steuern gemäss Art. 25 Abs. 4 StG/BE grundsätzlich denselben Eigenmietwert wie die direkte Bundessteuer vorsehen und der Beschwerdeführer keine eigenständigen Rügen gegen die kantonale Festsetzung erhoben habe, war auch dieser Teil der Beschwerde unbegründet. Die Entscheidung beruht auf Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 21 Abs. 2 DBG für die direkte Bundessteuer sowie auf Art. 7 Abs. 1 StHG, Art. 25 Abs. 1 lit. b StG/BE und Art. 25 Abs. 4 StG/BE für die kantonalen Steuern. Das Bundesgericht legte die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– dem Beschwerdeführer auf (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dieses Urteil verdeutlicht die hohe Beweislast des Steuerpflichtigen bei der Geltendmachung ausländischer Bewertungswerte für die Schweizer Eigenmietwertbesteuerung und klärt, dass eine bloße Behauptung der besseren Kenntnis örtlicher Verhältnisse durch ausländische Behörden nicht ausreicht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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