SRG verweigert kritischen TV-Spot: Grundrechtsbindung im Werbebereich verletzt Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2, Art. 35 Abs. 2 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 I 306 · ATF 139 I 306 · DTF 139 I 306
- Datum
- 16.11.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 I 306
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) buchte bei der publisuisse SA, einer Tochtergesellschaft der SRG, Werbezeit für einen Spot. Die ursprüngliche Version mit dem Hinweis "was andere Medien totschweigen" wurde ausgestrahlt. Eine überarbeitete Fassung, die explizit "was das Schweizer Fernsehen totschweigt" thematisierte, lehnte die publisuisse SA als geschäfts- und imageschädigend ab. Der VgT erhob Zugangsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), welche die Beschwerde abwies. Dagegen gelangte der VgT mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und stellt fest, dass die Verweigerung der Ausstrahlung des Werbespots in der zweiten Fassung die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.
Entscheidend ist, dass die SRG auch bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich grundrechtsgebunden ist. Da sie staatliche Aufgaben wahrnimmt und ihre Programme teilweise durch Werbung finanziert, muss sie sich an die Vorgaben von Art. 35 Abs. 2 BV halten. Im Gegensatz zum redaktionellen Teil, wo die Programmautonomie gross ist, besteht beim Werbefernsehen eine geringere Autonomie, da der Zuschauer erkennt, dass es sich um die Auffassung eines Dritten handelt. Die SRG muss daher dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung tragen und darf Kritik an sich selbst nicht ohne sachlichen Grund ausschliessen.
Die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 BV wäre nur zulässig gewesen, wenn eine gesetzliche Grundlage bestanden hätte und ein überwiegendes öffentliches Interesse vorläge (Art. 36 BV). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der publisuisse SA stellen jedoch keine solche gesetzliche Grundlage dar. Zudem fiel der Spot unter keine der in Art. 97 Abs. 2 lit. b RTVG bzw. den einschlägigen Bestimmungen des RTVG genannten Verbote (wie Diskriminierung oder Verstoss gegen die öffentliche Sittlichkeit). Die blosse Befürchtung, die Werbung könnte dem Ruf der SRG schaden, rechtfertigt die Verweigerung nicht, solange der Auftraggeber nicht widerrechtlich handelt. Mangels gesetzlicher Grundlage und fehlender Verhältnismässigkeit war die Weigerung rechtswidrig.
Regeste
Art. 10 EMRK; Art. 16 Abs. 2, Art. 17, 35 Abs. 2 sowie Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 4-6, 94, 95 Abs. 3 lit. b und Art. 97 Abs. 2 lit. b RTVG; Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich; "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt". Die Weigerung der SRG bzw. der publisuisse SA, eine Werbebotschaft auszustrahlen, kann mit Zugangsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) angefochten werden; gegen deren Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (E. 1). Bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich ist die SRG grundrechtsgebunden. Sie hat dabei insbesondere (auch) dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen. Die blosse Befürchtung, eine umstrittene (ideelle) Werbung könnte ihrem Ruf abträglich sein, stellt kein hinreichendes Interesse dar, die Ausstrahlung eines ihr gegenüber kritischen Werbespots zu verweigern, solange der Auftraggeber nicht widerrechtlich handelt (E. 3-5). Regeste Art. 10 CEDH; art. 16 al. 2, art. 17, 35 al. 2 et art. 93 al. 3 Cst.; art. 4-6, 94, 95 al. 3 let. b et art. 97 al. 2 let. b LRTV; obligation de la SSR de respecter les droits fondamentaux dans le domaine de la publicité; spot publicitaire "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt" (ce que la télévision suisse passe sous silence). Le refus de la SSR ou de publisuisse SA de diffuser un message publicitaire peut être contesté par la voie de la plainte portant sur l'accès au programme ("Zugangsbeschwerde") devant l'Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision (AIEP); la décision de cette dernière peut faire l'objet d'un recours en matière de droit public (consid. 1). Dans le cadre de son activité de droit privé dans le domaine de la publicité, la SSR est tenue de respecter les droits fondamentaux. Elle doit en particulier (aussi) tenir compte du contenu idéal des libertés. La simple crainte qu'une publicité controversée (à caractère idéal) puisse nuire à sa réputation ne représente pas un intérêt suffisant pour qu'elle soit fondée à refuser de diffuser un spot publicitaire critique à son égard, tant que le mandant n'agit pas de manière illicite (consid. 3-5). Regesto Art. 10 CEDU; art. 16 cpv. 2, art. 17, 35 cpv. 2 e art. 93 cpv. 3 Cost.; art. 4-6, 94, 95 cpv. 3 lett. b e art. 97 cpv. 2 lett. b LRTV; obbligo della SSR di rispettare i diritti fondamentali in ambito pubblicitario; spot pubblicitario "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt" (ciò che la televisione svizzera passa sotto silenzio). Il rifiuto della SSR rispettivamente di publisuisse SA di diffondere un messaggio pubblicitario può essere contestato con un ricorso relativo all'accesso ("Zugangsbeschwerde") davanti all'Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva (AIRR); la decisione di quest'ultima può essere oggetto di un ricorso in materia di diritto pubblico (consid. 1). Nel quadro dell'attività di diritto privato svolta in ambito pubblicitario, la SSR è tenuta a rispettare i diritti fondamentali. Essa deve tenere in particolare (anche) conto del contenuto ideale delle libertà individuali. Sempre che il mandante non agisca in maniera illecita, il semplice timore che una pubblicità controversa (di carattere ideale) potrebbe nuocere alla sua reputazione non costituisce un interesse sufficiente a permetterle di rifiutare di diffondere uno spot pubblicitario che è critico nei suoi confronti (consid. 3-5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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