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Justizze. Art. 15 BV

Bundesgericht

Übertragung einer öffentlichen Mädchensekundarschule an eine katholische Stiftung verletzt die Glaubensfreiheit und das Diskriminierungsverbot (Art. 15 BV, Art. 8 Abs. 2 und 3 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 I 314 · ATF 151 I 314 · DTF 151 I 314
Datum
17.01.2025
Geschäftsnummer
BGE 151 I 314
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 105 BGG Art. 3 BV Art. 8 BV Art. 15 BV Art. 35 BV

Zusammenfassung

A., B. und C. erhoben gegen die Beschlüsse des Stadtparlaments der Gemeinde Wil vom 11. Februar 2016, mit denen ein modifizierter Schulvertrag genehmigt wurde, eine Abstimmungsbeschwerde. Der Schulvertrag sah vor, dass die Stiftung Schule St. Katharina die Führung einer öffentlichen Mädchensekundarschule übernimmt. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde ab. A., B. und C. legten daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ein und verlangten die Aufhebung des Entscheids sowie der Beschlüsse. Die Stiftung Schule St. Katharina, die Gemeinde Wil und das Verwaltungsgericht beantragten die Abweisung der Beschwerde. Im Streit stand insbesondere, ob die Übertragung der Führung einer öffentlichen Sekundarschule an eine private, katholisch ausgerichtete Stiftung sowie die Einrichtung einer reinen Mädchensekundarschule als Teil des öffentlichen Schulsystems mit der Bundesverfassung vereinbar ist.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen auf und hob die Beschlüsse des Stadtparlaments der Gemeinde Wil vom 11. Februar 2016 auf. Es stellte fest, dass die Übertragung der Führung einer öffentlichen Sekundarschule an die Stiftung Schule St. Katharina gegen Art. 15 BV verstösst, weil das Kathi als öffentliche Schule eine systematische und intensive konfessionelle Ausrichtung aufweist, die den Schulalltag durchdringt. Konkret versteht sich das Kathi als katholische Schule, die nach einer christlichen Erziehung strebt, und bietet zahlreiche religiöse Aktivitäten wie Gottesdienste, Wallfahrten, Meditationen und die Assisiwoche an, die zusätzlich zum Wahlfach „Religion der Landeskirche“ stattfinden. Diese religiösen Aktivitäten sind nicht hinreichend vom übrigen Unterricht getrennt, und die Schulleitung erwartet zumindest passives Mitmachen bei Gottesdiensten, was einen latenten Druck zur Teilnahme erzeugt und die negative Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 Abs. 4 BV verletzt. Zudem verstösst die Einrichtung einer reinen Mädchensekundarschule als Teil der öffentlichen Schule gegen Art. 8 Abs. 2 und 3 BV, da der Grundsatz der Koedukation in der öffentlichen Schule grundsätzlich geboten ist und eine generelle geschlechtsspezifische Trennung verfassungswidrig ist. Dies gilt umso mehr, als das Kathi im Vergleich zu den von der Gemeinde geführten Sekundarschulen ein weitergehendes Unterrichtsangebot mit drei zusätzlichen Musiklektionen bietet und als besonders beliebte und gute Schule wahrgenommen wird, was zu einer Benachteiligung der Knaben führt. Die mit dem Schulvertrag vorgesehene Integration des Kathi unterläuft somit nicht nur den Grundsatz der Koedukation, sondern führt die Geschlechtertrennung für einen Teil der Wiler Oberstufe wieder ein. Die entscheidenden Normen sind Art. 15 BV (Glaubens- und Gewissensfreiheit), Art. 8 Abs. 2 und 3 BV (Diskriminierungsverbot und Gleichberechtigung von Mann und Frau) sowie Art. 105 Abs. 2 BGG (als Quelle für die strategische Ausrichtung der Stiftung). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klare Grenzen für die Privatisierung öffentlicher Bildungsaufgaben zieht und die objektivrechtliche Bindung privater Schulträger an die Grundrechte bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bekräftigt.

Regeste

Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 15 und 35 BV; Übertragung der Führung einer öffentlichen Mädchensekundarschule an die Stiftung Schule St. Katharina. (Grundrechtliche) Gewährleistungsverantwortung des Gemeinwesens bei der Übertragung der öffentlichen Aufgabe Bildung an eine private Schule (E. 5, insb. E. 5.3 und 5.4). Grundsätze betreffend die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die religiöse Neutralität der öffentlichen Schule (E. 6). Verneinung der Gewährleistung dieser Grundsätze in Bezug auf den vorliegend streitigen Schulvertrag wegen der intensiven konfessionellen Ausrichtung der Schulträgerin und den umfangreichen religiösen Aktivitäten im Schulalltag (E. 7). Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter; Grundsatz (und Ausnahmen) des gemischtgeschlechtlichen Unterrichts in der öffentlichen Schule (E. 8, insb. E. 8.7). Verfassungswidrigkeit, als Teil der öffentlichen Schule eine reine Mädchensekundarschule betreiben zu lassen (E. 9). Regeste Art. 8 al. 2 et 3, art. 15 et 35 Cst.; transfert de la gestion d'une école secondaire publique pour filles à la fondation Schule St. Katharina. Responsabilité (constitutionelle) de la collectivité publique de garantir les droits fondamentaux lors du transfert de la compétence en matière de formation publique à une école privée (consid. 5, en particulier consid. 5.3 et 5.4). Principes relatifs à la liberté de conscience et de croyance, ainsi qu'à la neutralité religieuse de l'école publique (consid. 6). Le contrat scolaire litigieux ne garantit pas le respect de ces principes en raison de l'orientation confessionnelle marquée de l'école désignée et des nombreuses activités religieuses prévues durant l'activité scolaire (consid. 7). Principe d'égalité de traitement entre les sexes; principe (et exceptions) de l'enseignement mixte dans l'école publique (consid. 8, en particulier consid. 8.7). L'intégration d'une école secondaire uniquement réservée aux filles dans le système de l'école publique est inconstitutionnel (consid. 9). Regesto Art. 8 cpv. 2 e 3, artt. 15 e 35 Cost.; trasferimento della conduzione di una scuola secondaria pubblica femminile alla fondazione Schule St. Katharina. Responsabilità (costituzionale) della collettività pubblica di garantire il rispetto dei diritti fondamentali quando trasferisce il compito pubblico dell'istruzione a una scuola privata (consid. 5, segnatamente consid. 5.3 e 5.4). Principi concernenti la libertà di credo e di coscienza e la neutralità confessionale della scuola pubblica (consid. 6). L'accordo scolastico in esame non garantisce il rispetto di questi principi a causa del marcato orientamento confessionale dell'ente responsabile della scuola e delle numerose attività religiose nella vita scolastica quotidiana (consid. 7). Principio della parità di trattamento tra i sessi; principio (ed eccezioni) dell'insegnamento misto nella scuola pubblica (consid. 8, segnatamente consid. 8.7). Integrare una scuola secondaria esclusivamente femminile nel sistema della pubblica istruzione è incostituzionale (consid. 9).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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