Italienischsprachige Tessinerin an der ETH Zürich erhält kein Deutsch-Italienisch-Wörterbuch bei deutscher Prüfung: Ungerechtfertigte sprachliche Benachteiligung verletzt Gleichheitsgrundsatz und Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 I 73 · ATF 147 I 73 · DTF 147 I 73
- Datum
- 27.07.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 147 I 73
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine italienischsprachige Studierende aus dem Tessin legte an der ETH Zürich die Repetitionsprüfung Physikalische Chemie II in deutscher Sprache ab und erreichte die ungenügende Note 3.25. Daraufhin wurde sie vom Bachelor-Studiengang Biologie ausgeschlossen. Sie rügte, ihr sei zu Unrecht der Gebrauch eines Deutsch-Italienisch-Wörterbuchs verwehrt worden, was eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Die ETH-Beschwerdekommission hiess ihre Beschwerde teilweise gut und ordnete eine Wiederholungsprüfung mit Wörterbuch an. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Entscheid auf, weil die Studierende verspätet gegen die Prüfungsmodalitäten vorgegangen sei. Vor dem Bundesgericht beantragte sie die Aufhebung dieses Urteils und die Zulassung zur Wiederholungsprüfung mit Wörterbuch. Die ETH Zürich beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie abzuweisen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und hiess sie gut. Es stellte fest, dass die Beschwerde nicht gegen das Prüfungsergebnis selbst gerichtet war, sondern gegen das Prüfungsverfahren – konkret gegen das Verbot des Wörterbuchgebrauchs – und daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des Art. 83 lit. t BGG fiel. Der Prüfungsplan und das Deckblatt der Prüfung vom 27. Januar 2018 enthielten keine ausdrückliche Zulassung eines Wörterbuchs, sondern wiesen ausdrücklich darauf hin, dass alle nicht explizit erlaubten Hilfsmittel verboten seien. Damit war der Gebrauch eines Wörterbuchs für die Beschwerdeführerin als italienischsprachige Tessinerin bei der in deutscher Sprache abgenommenen Prüfung Physikalische Chemie II tatsächlich untersagt. Dies stellte eine an die Sprache anknüpfende Ungleichbehandlung dar, die unter dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) zu prüfen war. Da die Prüfung primär Fachkenntnisse in physikalischer Chemie abfragte und nicht die deutsche Sprachkompetenz, war der Nachteil durch die fehlende Sprachhilfe nicht sachlich gerechtfertigt. Der zuständige Dozent bestätigte zudem, dass er auf Nachfrage den Wörterbuchgebrauch gestattet hätte. Ein solcher Nachteil war geeignet, das Prüfungsergebnis entscheidend zu beeinflussen: Die Beschwerdeführerin konnte möglicherweise übermässig viel Zeit für das Verständnis der Fragen aufwenden und dadurch unter Zeitdruck falsche oder unvollständige Antworten geben. Angesichts der knapp ungenügenden Note von 3.25 war nicht ausgeschlossen, dass bei verfassungskonformem Prüfungsablauf eine genügende Note erreicht worden wäre. Die ETH Zürich war daher verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Gebrauch eines Deutsch-Italienisch-Wörterbuchs zu gestatten, um Chancengleichheit herzustellen.
Die Entscheidung klärt, dass die Beschwerde gegen Prüfungsverfahren – etwa gegen die Zulassung von Hilfsmitteln – zulässig ist, auch wenn das Ergebnis einer Prüfung betroffen ist, solange nicht das eigentliche Bewertungsurteil angefochten wird. Sie verdeutlicht zudem, dass sprachliche Benachteiligungen bei universitären Prüfungen im deutschen Sprachraum nicht automatisch durch Zulassungsvoraussetzungen gerechtfertigt sind und dass der Grundsatz der Chancengleichheit konkrete Ausgleichsmassnahmen erfordern kann, sofern diese den Prüfungszweck nicht vereiteln.
Regeste
Art. 83 lit. t BGG; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV; Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen; Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot im Prüfungsrecht. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG erfasst alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen; gegen andere Entscheide, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (E. 1.2). Aufgrund des Gleichheitssatzes sind die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Examen grundsätzlich verpflichtet, für alle Kandidaten möglichst einheitliche Bedingungen herzustellen. Werden bestimmte Personen bzw. Personengruppen dadurch ungerechtfertigt benachteiligt, kann ausnahmsweise die Pflicht bestehen, Ausgleichsmassnahmen zu treffen. Solche Massnahmen dürfen jedoch nicht den Prüfungszweck vereiteln und auch keine Überkompensation zur Folge haben. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Diskriminierungsverbots liegt nur dann vor, wenn die Verweigerung einer Ausgleichsmassnahme das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen konnte (E. 6). Regeste Art. 83 let. t LTF; art. 8 al. 1 et 2 Cst.; irrecevabilité du recours en matière de droit public contre des décisions sur le résultat d'examens ou d'autres évaluations des capacités; principe de l'égalité de traitement et interdiction de la discrimination en matière d'examens. L'exception prévue à l'art. 83 let. t LTF s'applique à toutes les décisions qui concernent l'évaluation des aptitudes intellectuelles ou physiques d'un candidat; contre les autres décisions, notamment celles de nature organisationnelle ou procédurale, le recours en matière de droit public est recevable (consid. 1.2). En raison du principe de l'égalité de traitement, les hautes écoles sont en principe obligées, dans l'organisation de leurs examens, de prévoir des conditions autant que possible homogènes pour tous les candidats. Ainsi, si des personnes ou des groupes de personnes spécifiques sont désavantagés de manière injustifiée, il peut exceptionnellement exister l'obligation de prévoir des mesures compensatoires. De telles mesures ne peuvent toutefois pas entraver le but des examens, ni avoir comme conséquence une compensation excessive. On est en présence d'une violation du principe de l'égalité de traitement, respectivement de l'interdiction de la discrimination, seulement si le refus d'une mesure compensatoire pouvait influencer de manière décisive le résultat de l'examen (consid. 6). Regesto Art. 83 lett. t LTF; art. 8 cpv. 1 e 2 Cost.; inammissibilità del ricorso in materia di diritto pubblico contro decisioni che riguardano l'esito di esami o altre valutazioni di capacità; principio di uguaglianza e divieto di discriminazione in materia di esami. L'eccezione prevista dall'art. 83 let. t LTF riguarda tutte le decisioni che si fondano sulla valutazione di capacità intellettuali o fisiche di un candidato; contro altre decisioni, in particolare quelle di natura organizzativa o procedurale, il ricorso in materia di diritto pubblico è permesso (consid. 1.2). In ragione del principio di uguaglianza, nell'organizzare i loro esami le scuole universitarie hanno di regola l'obbligo di prevedere condizioni il più possibile omogenee per tutti i candidati. Se, così facendo, determinate persone rispettivamente gruppi specifici di persone sono svantaggiati in maniera ingiustificata, può eccezionalmente esservi un obbligo di prendere misure di compensazione. Simili misure non possono tuttavia ostacolare lo scopo dell'esame, né comportare una compensazione eccessiva. Una violazione del principio di uguaglianza rispettivamente del divieto di discriminazione è data solo se il rifiuto di una misura di compensazione poteva influenzare in maniera decisiva l'esito dell'esame (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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