Erbin klagt gegen Radio- und Fernsehempfangsgebühren für Zweitwohnsitz: Rückwirkende Abmeldung ausgeschlossen, Gebührenpflicht für Juli bis Oktober 2014 bleibt bestehen (Art. 68 Abs. 5 RTVG)
- Datum
- 15.04.2020
- Geschäftsnummer
- A-5748/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 93 BV Art. 68 RTVG Art. 99 RTVG Art. 109b RTVG Art. 60 RTVV Art. 86 RTVV Art. 79 SchKG Art. 80 SchKG Art. 81 SchKG Art. 560 ZGB
Zusammenfassung
Die Erbin eines verstorbenen Gebührenpflichtigen erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM), mit der dieses die Gebührenpflicht ihres Ehemannes für den privaten Radio- und Fernsehempfang am Zweitwohnsitz für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2014 bestätigt hatte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Mann habe den Zweitwohnsitz bereits Ende 2013 aufgegeben und die Gebührenpflicht sei daher rückwirkend zu beenden. Sie wandte ferner ein, die Billag habe bei der Neuanmeldung am Hauptwohnsitz die zweite Kundenummer nicht gelöscht und mehrfach Gebühren für denselben Haushalt eingefordert, wobei der Nachmieter die Gebühren für 2013 und 2014 bereits bezahlt habe. Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Gebührenpflicht für den Zweitwohnsitz im angefochtenen Zeitraum bestand und ob eine rückwirkende Beendigung der Pflicht möglich war.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als gesetzliche Erbin ihres verstorbenen Ehemannes kraft Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) und Schuldnachfolge (Art. 560 Abs. 2 ZGB) zur Fortführung des Verfahrens berechtigt war und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung hatte. Der Streitgegenstand war jedoch auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2014 beschränkt, da die Vorinstanz nur diesen Zeitraum geprüft hatte; Einwendungen gegen die Gebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. Juni 2014 blieben daher unberücksichtigt. Die Gebührenpflicht für den Zweitwohnsitz endete erst per 30. Juni 2015, weil die schriftliche Mitteilung vom 11. Juni 2015 über die Aufgabe des Haushalts nach Art. 68 Abs. 4 und Abs. 5 RTVG nur zukunftsbezogen wirkt und eine rückwirkende Beendigung unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen ausgeschlossen ist. Eine frühere schriftliche Abmeldung war nicht nachgewiesen, und telefonische oder mündliche Mitteilungen genügen nicht den Anforderungen von Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV. Die Zahlung der Gebühren am Hauptwohnsitz oder die Begleichung durch den Nachmieter entbindet nicht von der Pflicht, die Abmeldung selbst schriftlich vorzunehmen. Die Höhe der geschuldeten Gebühr wurde korrekt festgestellt, und die Beseitigung des Rechtsvorschlages erfolgte zulässigerweise gemäss Art. 79 i.V.m. Art. 80 und Art. 81 SchKG. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, wären grundsätzlich Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), doch verzichtete das Gericht auf deren Erhebung gemäss Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b VGKE. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das Urteil verdeutlicht die strikte Auslegung der Melde- und Mitwirkungspflicht bei der Empfangsgebühr und die Unmöglichkeit einer rückwirkenden Abmeldung – ein Grundsatz, der für Massenverwaltungszwecke entscheidend ist.
Regeste
Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Verfahren bis Ende 2018)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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