Gesetzesartikel
Art. 93 BV – Radio und Fernsehen
5 Entscheide, in denen Art. 93 BV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- SRG strahlt Bundesratsansprache zur Frontex-Vorlage aus: Vielfaltsgebot nicht verletzt, weniger strenger Massstab für Bundesratsansprachen (Art. 4 Abs. 4 RTVG)
- Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen: Beschwerde gegen Feststellung der Abgabepflicht abgewiesen, weil kein Opting-out beantragt wurde (Art. 109c RTVG)
- Erbin klagt gegen Radio- und Fernsehempfangsgebühren für Zweitwohnsitz: Rückwirkende Abmeldung ausgeschlossen, Gebührenpflicht für Juli bis Oktober 2014 bleibt bestehen (Art. 68 Abs. 5 RTVG)
- SRG verweigert kritischen TV-Spot: Grundrechtsbindung im Werbebereich verletzt Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2, Art. 35 Abs. 2 BV)
- Beschwerde einer Kabelnetzbetreiberin gegen die Aufschaltverpflichtung des Jugendprogramms joiz im analogen Netz: Must-Carry-Regelung nach Art. 60 RTVG bestätigt
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.