Justizze.

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Justizze. Art. 7 StPO

Bundesgericht

Anzeige gegen Mitarbeitende des kantonalen Sozialamts und einer privaten Betreibergesellschaft wegen mangelhafter Corona-Schutzmassnahmen in Rückkehrzentren: Ermächtigungsvorbehalt greift für Privatangestellte nicht, für Staatsbedienstete aber nur bei ausreichendem Tatverdacht (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 IV 183 · ATF 149 IV 183 · DTF 149 IV 183
Datum
20.12.2022
Geschäftsnummer
1C_104/2022
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 7 Abs.2 Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 8 BV Art. 35 BV Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 14 EMRK Art. 7 StPO

Zusammenfassung

Mehrere erfolglose Asylsuchende und zwei Organisationen erstatteten Strafanzeige gegen Regierungsrat Mario Fehr, Mitarbeitende des kantonalen Sozialamts Zürich sowie Führungspersonen der ORS Service AG, die Rückkehrzentren betrieb. Vorgeworfen wurde unter anderem Aussetzen, Nötigung und Körperverletzung wegen ungenügender Schutzmassnahmen gegen die COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020. Die Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch um Ermächtigung zur Strafverfolgung an das Obergericht weiter, das auf das Gesuch insoweit nicht eintrat, als Übertretungen des Epidemiengesetzes in Frage standen, und im Übrigen die Ermächtigung verweigerte. Gegen diesen Beschluss erhoben die Anzeigeerstatter Beschwerde ans Bundesgericht. Streit war, ob der Ermächtigungsvorbehalt nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO auf private Dienstleister anwendbar ist und ob ein ausreichender Anfangsverdacht für strafbares Verhalten der Staatsbediensteten vorliegt.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichts teilweise auf und korrigierte ihn dahingehend, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegenüber den drei Mitarbeitern der ORS Service AG nicht verweigert werden durfte, weil diese als zivilrechtliche Angestellte eines privaten Dienstleisters grundsätzlich nicht unter den Ermächtigungsvorbehalt nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO fallen. Der Vorbehalt dient dem Schutz von Behördenmitgliedern und Beamten vor mutwilliger Strafverfolgung und setzt eine hoheitliche Stellung voraus; eine bloße Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Private reicht nicht aus, zumal keine ausserordentlichen Umstände vorlagen, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Hingegen unterstehen die beiden Mitarbeitenden des kantonalen Sozialamts als Staatsbedienstete diesem Vorbehalt, da sie Mitglieder einer Vollziehungsbehörde im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO sind. Für sie verweigerte das Obergericht zu Recht die Ermächtigung, weil kein ausreichender Anfangsverdacht für strafbares Verhalten bestand: Zu Beginn der Pandemie fehlten systemisch Desinfektionsmittel, Masken und Testmaterial, das Tragen von Masken war nicht empfohlen, und die Massnahmen wurden erst nach und nach angeordnet; die Angezeigten handelten gemessen am damaligen Wissensstand und den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gefährdend. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde bezüglich der Staatsbediensteten ab, gewährte jedoch unentgeltliche Rechtspflege, erließ Gerichtskosten und sprach dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung zu. Die Entscheidung klärt erstmals abschliessend, dass der strafprozessuale Ermächtigungsvorbehalt nicht auf private Auftragnehmer ausgedehnt werden darf, was für zahlreiche Fälle der Auslagerung staatlicher Aufgaben von Bedeutung ist.

Regeste

Art. 7 StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB; Erfordernis einer Ermächtigung zur Strafverfolgung. Grundlagen des Ermächtigungsvorbehalts (E. 2). Für Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt das Ermächtigungserfordernis nicht, sofern nicht zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorbehalts sprechen (E. 3). Weder die Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention schliessen einen Ermächtigungsvorbehalt als prozessuale Voraussetzung für eine Strafverfolgung gegenüber Staatsangestellten aus (E. 4). Regeste Art. 7 CPP, art. 110 al. 3 CP; exigence d'une autorisation de poursuivre pénalement. Principes fondamentaux régissant l'exigence de cette autorisation (consid. 2). L'exigence d'une autorisation ne s'applique pas aux particuliers chargés d'accomplir des tâches publiques, à moins que des raisons impérieuses ne la justifie à titre exceptionnel (consid. 3). Ni la Constitution fédérale ni la Convention européenne des droits de l'homme n'excluent une autorisation préalable comme condition à une poursuite pénale contre des employés de l'Etat (consid. 4). Regesto Art. 7 CPP, art. 110 cpv. 3 CP; esigenza di un'autorizzazione al perseguimento penale. Fondamenti della riserva dell'autorizzazione (consid. 2). L'esigenza dell'autorizzazione non si applica ai privati cui sono stati trasferiti compiti pubblici, a meno che non siano dati motivi imperativi per ammetterla in via eccezionale (consid. 3). Né la Costituzione federale né la Convenzione europea dei diritti dell'uomo escludono la riserva di un'autorizzazione quale presupposto processuale per un perseguimento penale nei confronti di impiegati dello Stato (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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