Restfinanzierung Pflegekosten: Anwendbarkeit ATSG bejaht, kantonales Versicherungsgericht zuständig, Sache zurückgewiesen (Art. 25a Abs. 5 KVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 V 377 · ATF 138 V 377 · DTF 138 V 377
- Datum
- 07.09.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 V 377
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 56 ATSG Art. 35 BgerR Art. 36 BgerR Art. 1 KVG Art. 25a KVG
Zusammenfassung
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen beschwerte sich gegen einen Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts, welches auf Beschwerden betreffend die Zuständigkeit für die Restfinanzierung von Pflegekosten einer ins Alterszentrum eingetretenen Person nicht eintrat und die Verfahren dem Departement des Innern überwies. Streitig war, ob für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Anwendung gelangt oder ob kantonales Verwaltungsrecht massgebend ist.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an das kantonale Versicherungsgericht zur materiellen Entscheidung zurück.
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erklärte sich für zuständig, da Streitigkeiten nach Eintritt eines Leistungsfalles, bei denen sozialversicherungsrechtliche Leistungen wie die kantonale Restfinanzierung der Pflegekosten umstritten sind, in ihre Kompetenz fallen. Dies ergibt sich aus Art. 35 lit. d BgerR in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 BgerR.
Hinsichtlich des Rechtsweges stellte das Gericht fest, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG gemäss Art. 56 ff. ATSG auf die Restfinanzierung der Pflegekosten nach Art. 25a Abs. 5 KVG anwendbar sind. Zwar regelt Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG die materielle Zuständigkeit der Kantone, doch enthält das KVG keine ausdrückliche Abweichung von Art. 1 Abs. 1 KVG bezüglich des Verfahrensrechts. Die enge Verbindung zu den Ergänzungsleistungen, die ebenfalls dem ATSG unterstehen, spricht für eine einheitliche verfahrensrechtliche Ordnung, um ein Verfahrenssplitting zu vermeiden.
Entscheidend war zudem der Wille des kantonalen Gesetzgebers von St. Gallen. Dieser hatte explizit eine EL-nahe Abwicklung angestrebt und davon ausgegangen, dass das ATSG selbstverständlich anwendbar sei, weshalb auf eine separate kantonale Verfahrensregelung verzichtet wurde. Der angefochtene Entscheid widersprach diesem Willen. Da somit das ATSG anwendbar ist, ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig. Die Sache wurde daher an dieses zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen.
Regeste
Art. 25a Abs. 5 KVG; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit und Verfahren. Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden, sofern diese nach Eintritt eines Leistungsfalles erhoben werden (E. 2). Ob eine kantonale Kompetenz zur Verfahrensregelung im Bereich der Restfinanzierung von Pflegeleistungen besteht, wird offengelassen. Grundsätzlich sprechen überzeugende Gründe - namentlich die Nähe zu den Ergänzungsleistungen - für die Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 56 ff. ATSG. Diese Lösung war im Kanton St. Gallen auch vom Gesetzgeber gewollt (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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