Beschwerdefrist gegen Zwischenverfügung Unfallversicherer: 30 Tage gemäss ATSG, keine analoge Anwendung VwVG (Art. 52 Abs. 1, 56 Abs. 1, 60 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 V 418 · ATF 132 V 418 · DTF 132 V 418
- Datum
- 18.08.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 V 418
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ficht einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft an, welches die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Unfallversicherers bejaht hatte. Streitgegenstand ist die Frage, ob für die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen im sozialversicherungsrechtlichen Rechtspflegeverfahren die zehntägige Frist des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die dreissigtägige Frist des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts massgebend ist. Die SUVA macht geltend, es liege eine Gesetzeslücke vor, die analog zur verkürzten Frist im Bundesverwaltungsverfahren zu schliessen sei, weshalb die am 5. Dezember 2003 eingereichte Beschwerde verspätet sei.
Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach gegen Zwischenverfügungen des Unfallversicherers eine dreissigtägige Beschwerdefrist gilt. Das Gericht stützt sich dabei auf den klaren Wortlaut von Art. 55 Abs. 1 ATSG, welcher die subsidiäre Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausdrücklich auf die Bereiche Auskunft, Verwaltungshilfe, Schweigepflicht sowie das Sozialversicherungsverfahren beschränkt. Da das Rechtspflegeverfahren in den Artikeln 56 bis 62 ATSG eigenständig geregelt ist, findet das VwVG hier keine Anwendung.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG werden Verfügungen, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, wie etwa prozessleitende Verfügungen, hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit Einspracheentscheiden gleichgestellt. Art. 60 Abs. 1 ATSG sieht für diese Entscheide einheitlich eine Frist von dreissig Tagen vor und unterscheidet dabei nicht zwischen End- und Zwischenverfügungen. Diese Auslegung wird durch die parlamentarischen Materialien gestützt, welche eine generelle zehntägige Frist für Zwischenverfügungen nicht vorsehen. Eine Gesetzeslücke liegt nicht vor, da der Gesetzgeber bewusst auf eine Differenzierung verzichtet hat, anders als beispielsweise in Art. 104 MVG. Übergangsrechtliche Überlegungen gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG führen zu keinem anderen Ergebnis, da die Beschwerdefristen in der Unfallversicherung bereits vor Inkrafttreten des ATSG bundesrechtlich geregelt waren und somit kein Raum für kantonales Verfahrensrecht besteht.
Regeste
Art. 52 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 ATSG: Beschwerde gegen Zwischenverfügungen. Gegen Zwischenverfügungen des Unfallversicherers kann innert 30 Tagen Beschwerde ans kantonale Sozialversicherungsgericht erhoben werden. (Erw. 2) Regeste Art. 52 al. 1, art. 56 al. 1, art. 60 al. 1 LPGA: Recours contre des décisions incidentes. Un recours contre des décisions incidentes de l'assureur-accidents est ouvert devant le tribunal cantonal des assurances dans le délai de 30 jours. (consid. 2) Regesto Art. 52 cpv. 1, art. 56 cpv. 1, art. 60 cpv. 1 LPGA: Ricorso contro decisioni incidentali. Contro decisioni incidentali dell'assicuratore infortuni può essere presentato ricorso, entro 30 giorni, al tribunale cantonale delle assicurazioni. (consid. 2)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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