IV-Versicherter im Ausland verlangt Vorentscheid über Reisespesen: Kein schutzwürdiges Interesse an Feststellungsverfügung, Rechtsverweigerungsbeschwerde abgewiesen (Art. 56 Abs. 2 ATSG)
- Datum
- 29.07.2026
- Geschäftsnummer
- C-3444/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 56 ATSG Art. 51 IVG Art. 69 IVG Art. 90 IVV Art. 90bis IVV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 25 VwVG Art. 46a VwVG Art. 48 VwVG Art. 50 VwVG
Zusammenfassung
Ein in den USA wohnhafter IV-Versicherter beantragte beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Er forderte vor einer geplanten polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz eine verbindliche Verfügung über die Übernahme sämtlicher Reise-, Unterkunfts- und Nebenkosten sowie eines Flugticketvorschusses. Die Vorinstanz hatte ihm zwar einen Kostenvorschuss für den Flug gewährt, aber eine vorgängige Feststellungsverfügung über weitere Spesen abgelehnt und auf die nachträgliche Rückerstattung effektiver Kosten verwiesen. Der Beschwerdeführer rügte zudem eine willkürliche Behandlung und verlangte Gleichbehandlung wie im früheren Unfallversicherungsverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde bzw. sie nicht gegenstandslos geworden war.
Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Beschwerdeführung über kein aktuelles und schutzwürdiges Interesse am Erlass einer vorgängigen Feststellungsverfügung gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG. Die geltend gemachten Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung waren noch nicht angefallen und somit hypothetisch, da unklar war, ob die Begutachtung tatsächlich stattfinden würde, nachdem der Versicherte frühere Termine mehrfach nicht wahrgenommen hatte. Zudem fehlte es an der Subsidiarität der Feststellungsverfügung, da der Beschwerdeführer finanzielle Leistungen begehrte, worüber zu gegebener Zeit eine Leistungsverfügung hätte ergehen können. Ein Nachteil durch das Unterlassen einer vorgängigen Feststellung bestand nicht, da allfällige Beanstandungen im Rahmen einer späteren Leistungsverfügung hätten geltend gemacht werden können.
Materiell lag weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor. Die Vorinstanz hatte die Anfragen des Beschwerdeführers zeitnah beantwortet, ihn über die Rechtslage informiert und ihm entgegenkommend einen unüblichen Kostenvorschuss für das Flugticket gewährt. Eine Verzögerung von lediglich mehreren Wochen bis zur Klärung der Vergütungsfragen war angesichts der Komplexität und der vorherigen gescheiterten Begutachtungsversuche nicht als ungebührlich zu qualifizieren.
Die weiteren Rügen bezüglich der bereits durchgeführten Begutachtung im Juni 2024 wurden mangels Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren nicht behandelt bzw. als gegenstandslos abgeschrieben, da die Vorinstanz zwischenzeitlich Flugkosten und SBB-Tageskarten übernommen hatte. Bezüglich der Höhe des Zehrgelds und einer Vorschusszahlung wurde der Instanzenzug gewahrt. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom Mai und Juli 2025 wurden der Vorinstanz zur Kenntnisnahme übermittelt.
Die Verfahrenskosten von CHF 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, da seine Rüge der Rechtsverweigerung angesichts der umfangreichen Vorabklärungen und Entgegenkommen der Vorinstanz als mutwillig erschien. Eine Parteientschädigung wurde weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.