Gesetzesartikel
Art. 36 BgerR – Abgrenzung der Zuständigkeiten
1 Entscheid, in dem Art. 36 BgerR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.