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Justizze. Art. 90 KVV

Bundesgericht

Sozialhilfebehörde legitimiert zur Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen Leistungsaufschub wegen Betreibungskosten (Art. 90 Abs. 4 KVV a.F., Art. 59 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 V 188 · ATF 133 V 188 · DTF 133 V 188
Datum
08.01.2007
Geschäftsnummer
BGE 133 V 188
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 49 ATSG Art. 51 ATSG Art. 56 ATSG Art. 59 ATSG Art. 90 KVV Art. 103 OG

Zusammenfassung

Die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung weigerte sich, über einen gegenüber ihrem Versicherten K. verhängten Leistungsaufschub aufgrund unbezahlter Betreibungskosten für Prämienforderungen aus dem Jahr 2001 eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Die Sozialen Dienste der Stadt X., welche den Versicherten unterstützten, erhoben daraufhin ohne Bevollmächtigung durch den Versicherten eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht. Streitgegenstand war die prozessuale Frage, ob die Stadt X. als Drittbetroffene legitimiert ist, gegen das Untätigbleiben des Krankenversicherers Beschwerde zu führen und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen.

Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Entscheid und anerkennt die Beschwerdelegitimation der Stadt X. als tragendes Gemeinwesen der Sozialhilfebehörde. Die Legitimation ergibt sich nicht aus dem bloss mittelbaren finanziellen Interesse an der subsidiären Unterstützungspflicht, sondern aus den spezifischen bundesrechtlichen Vorschriften über die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs gemäss Art. 90 Abs. 4 KVV in der Fassung vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005.

Diese Bestimmung normiert das Verhältnis zwischen Versicherer und Sozialhilfebehörde ausdrücklich, indem sie die Befugnis zum Leistungsaufschub bis zur vollständigen Bezahlung der Betreibungskosten an eine vorgängige Meldung an die Sozialhilfebehörde bindet. In der Praxis führt dies dazu, dass Krankenversicherer die entsprechenden Leistungen direkt bei der zuständigen Sozialhilfebehörde einfordern, um den Aufschub zu vermeiden. Durch diese gesetzliche Verknüpfung erhält die Sozialhilfebehörde eine besondere Stellung und ein unmittelbares, konkretes Rechtsschutzinteresse am Erlass einer förmlichen Verfügung über die Rechtsfrage des Leistungsaufschubs. Das Gericht stützt sich dabei auf Art. 59 ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 ATSG sowie Art. 103 lit. a OG für die Auslegung des schutzwürdigen Interesses und bejaht zudem den Anspruch auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung gemäss Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 ATSG. Das Verfahren richtete sich mangels Inkrafttreten des BGG noch nach dem alten OG gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG.

Regeste

Art. 90 Abs. 4 KVV (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 in Kraft gestandenen Fassung); Art. 59 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 ATSG und Art. 103 lit. a OG; Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 ATSG: Leistungsaufschub; formelle Rechtsverweigerung und Legitimation zur Drittbeschwerde (Gemeinwesen). Weigert sich der Krankenversicherer, über den gegenüber einem Versicherten bis zur vollständigen Bezahlung der angefallenen Betreibungskosten verhängten Leistungsaufschub zu verfügen, ist das Gemeinwesen legitimiert, dagegen Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben. Es hat Anspruch auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (E. 2-5).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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