Gesetzesartikel
Art. 35 BgerR – Erste strafrechtliche Abteilung
1 Entscheid, in dem Art. 35 BgerR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.