Gesetzesartikel
Art. 108 StPO – Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
2 Entscheide, in denen Art. 108 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Teilnahmerecht des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten: Staatsanwaltschaft unterliegt mit Beschwerde gegen Obergericht (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Privatklägerin erhält Akteneinsicht und Zustellung: Verletzung des rechtlichen Gehörs im Haftprüfungsverfahren teilweise gutgeheissen (Art. 101 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.