Privatkläger ohne Legitimation gegen Haftentlassung: Informationspflicht bei Zivilansprüchen verletzt (Art. 382 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 IV 121 · ATF 139 IV 121 · DTF 139 IV 121
- Datum
- 14.03.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 IV 121
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 81 BGG Art. 10 BV Art. 2 EMRK Art. 117 StPO Art. 118 StPO Art. 214 StPO Art. 222 StPO Art. 382 StPO Art. 6 UNO-Pakt
Zusammenfassung
A., B., C. und D. traten im Strafverfahren gegen E., der beschuldigt wurde, ihren Bruder bzw. Vater G. getötet zu haben, als Straf- und Zivilkläger auf. Nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht Bern erfuhren sie erst auf Nachfrage davon und rügten die fehlende Mitteilung sowie die Haftentlassung selbst. Das Obergericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein. Sie erhoben Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit den Anträgen, die Verletzung des Orientierungsrechts festzustellen und die sofortige Wiedereinsetzung in die Untersuchungshaft oder zumindest eine Rückweisung zur materiellen Beurteilung zu verlangen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es verneint die Legitimation der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Haftentlassungsentscheids. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG fehlt der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheids über die Entlassung aus der Untersuchungshaft, da dieser die Beurteilung ihrer Zivilansprüche nicht direkt beeinflusst. Auch wenn vom Inhaftierten eine Gefahr für das Leben ausgeht (hier behauptete Todesdrohungen), leiten sich aus den positiven Schutzpflichten des Staates gemäss Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 2 EMRK und Art. 6 UNO-Pakt II keine subjektiven Beschwerderechte ab, die zu einer unkontrollierbaren Ausweitung der Legitimation führen würden. Die Beschwerdeführer müssen sich stattdessen an die Staatsanwaltschaft wenden.
Hingegen stellt das Gericht fest, dass die Rüge der Verletzung des Orientierungsrechts begründet ist. Nach Art. 117 Abs. 3 StPO stehen Angehörigen, die Zivilansprüche geltend machen, die gleichen Rechte wie dem Opfer zu. Dies umfasst das Recht auf Information über die Aufhebung der Untersuchungshaft gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO. Da die Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger aufgetreten waren (Erklärung nach Art. 118 f. StPO) und keine ernsthaften Gefahren für den Beschuldigten durch die Information bestanden, hätten sie über die Haftentlassung benachrichtigt werden müssen. Das Obergericht hätte auf diesen Punkt eintreten müssen.
Regeste
Legitimation der Privatklägerschaft zur Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG); Orientierung der Angehörigen des Opfers über die Haftentlassung (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerschaft ist nicht berechtigt, einen Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn vom Inhaftierten eine Gefahr für das Leben anderer Personen ausgeht (E. 4). Angehörige des Opfers, die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht haben, sind von einer erfolgten Aufhebung der Untersuchungshaft zu informieren (E. 5). Regeste Qualité pour recourir de la partie plaignante contre la libération de la détention provisoire du prévenu (art. 382 al. 1 CPP, art. 81 al. 1 let. b LTF); information des proches de la victime quant à la libération du prévenu (art. 117 al. 3 en relation avec l'art. 214 al. 4 CPP). La partie plaignante n'est pas légitimée à recourir contre une décision relative à la libération de la détention provisoire du prévenu. Ceci vaut également lorsque le détenu représente un danger pour la vie d'autres personnes (consid. 4). Les proches de la victime, qui ont fait valoir des prétentions civiles dans la procédure pénale, doivent être informés de la levée de la détention provisoire (consid. 5). Regesto Legittimazione dell'accusatore privato ad impugnare una decisione di scarcerazione (art. 382 cpv. 1 CPP, art. 81 cpv. 1 lett. b LTF); informazione dei congiunti della vittima riguardo alla scarcerazione dell'imputato (art. 117 cpv. 3 in relazione con l'art. 214 cpv. 4 CPP). L'accusatore privato non è legittimato ad impugnare una decisione concernente la liberazione dell'imputato dalla carcerazione preventiva. Ciò vale anche quando il detenuto rappresenta un pericolo per la vita di altre persone (consid. 4). I congiunti della vittima che hanno fatto valere pretese civili nel procedimento penale devono essere informati riguardo a un'avvenuta revoca della carcerazione preventiva (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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