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Justizze. Art. 190 IPRG

Bundesgericht

Fussballclub bestreitet TAS-Zuständigkeit bei fehlerhafter Schiedsklausel: Teilnichtigkeit behoben durch Vertragsergänzung, Beschwerde abgewiesen (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 III 29 · ATF 138 III 29 · DTF 138 III 29
Datum
07.11.2011
Geschäftsnummer
4A_246/2011
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 77 BGG Art. 176 IPRG Art. 178 IPRG Art. 190 IPRG Art. 1 OR Art. 2 OR Art. 20 OR

Zusammenfassung

Ein Fussballclub mit Sitz im Ausland schloss am 19. Februar 2003 eine Transfervereinbarung mit einer ausländischen Fussballagentur. Die Klausel sah vor, dass bei Streitigkeiten die FIFA Commission oder die UEFA Commission zuständig sein sollen. Nach Meinungsverschiedenheiten über Transfergebühren erklärte sich die FIFA-Kommission für unzuständig, da die Agentur eine Gesellschaft und keine natürliche Person war. Die Agentur reichte daraufhin Klage beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) ein. Das TAS erklärte sich in einem Zwischenentscheid für zuständig. Der Fussballclub erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Feststellung der Unzuständigkeit des TAS.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es prüfte die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG frei in rechtlicher Hinsicht. Gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG beurteilte es die Gültigkeit der Schiedsklausel nach schweizerischem Recht, wobei Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 OR anzuwenden waren.

Das Gericht stellte fest, dass aus dem Wortlaut der Klausel klar hervorgehe, dass die Parteien die staatliche Gerichtsbarkeit ausschliessen und Streitigkeiten schiedsgerichtlich klären wollten. Dass die Bezeichnung der FIFA- und UEFA-Kommissionen ursprünglich unmöglich war, weil beide Organisationen die Klage nicht annahmen, führte gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nicht zur Gesamtnichtigkeit. Vielmehr sei gemäss Art. 20 Abs. 2 OR von Teilnichtigkeit auszugehen und die Lücke durch Vertragsergänzung zu schliessen. Da die Parteien alternativ zwei Verbände genannt hatten, seien sie nicht auf eine einzelne Institution fixiert gewesen. Unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens und der Tatsache, dass das TAS ohnehin Berufungsinstanz gegen FIFA-Entscheide ist, ergänzte das Gericht die Klausel dahingehend, dass das TAS direkt zuständig sei.

Die Beschwerde wurde somit abgewiesen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- auferlegt und er wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen, gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG.

Regeste

Art. 178 und 190 Abs. 2 lit. b IPRG; Art. 20 Abs. 2 OR; Auslegung und Ergänzung einer Schiedsklausel mit teilweise unmöglichem Inhalt. Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung, mit der die Parteien eine Institution bezeichnen, die sich für unzuständig erachtet. Behebung der Teilnichtigkeit der abgeschlossenen Schiedsvereinbarung durch Vertragsergänzung aufgrund des hypothetischen Parteiwillens (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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