Subunternehmerin wird nicht durch Schiedsklausel des Hauptvertrags gebunden: Konkludente Zustimmung fehlt, Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Ansprüche aus V.________ Contract aufgehoben (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 107 · ATF 147 III 107 · DTF 147 III 107
- Datum
- 13.11.2020
- Geschäftsnummer
- 4A_124/2020
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 77 BGG Art. 106 BGG Art. 178 IPRG Art. 190 IPRG Art. 364 OR
Zusammenfassung
Eine südkoreanische Gesellschaft (Beschwerdeführerin) lieferte als Subunternehmerin Dieselmotoren für ein Kraftwerk in Bangladesch, das die Klägerin im Rahmen eines Liefervertrags (V.________ Contract) mit mehreren bangladeschischen und singapurischen Gesellschaften errichtete. Der V.________ Contract enthielt eine Schiedsklausel mit Sitz in Genf. Nach Auftreten von Mängeln an den Motoren erhoben die Beklagten im laufenden Schiedsverfahren Ansprüche gegen die Subunternehmerin. Das Schiedsgericht erklärte sich für zuständig. Die Subunternehmerin klagte beim Bundesgericht auf Aufhebung dieser Entscheidung. Streitig war, ob sie durch die Schiedsklausel des V.________ Contract gebunden sei.
Das Bundesgericht hob Dispositiv-Ziffer 1 des Teilschiedsspruchs auf und verwies die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das Schiedsgericht. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Subunternehmerin der Klägerin nicht Vertragspartei des V.________ Contract war und sich ihre Beteiligung am Abschluss und Vollzug des Vertrags – etwa durch Lieferung technischer Dokumente, Besuche der Beschwerdegegnerinnen in ihrem Werk oder Reparaturmassnahmen vor Ort – im Rahmen ihrer vertraglichen Rolle als Zulieferantin vollzog. Diese Handlungen reichten nicht aus, um nach Treu und Glauben eine konkludente Zustimmung zur Schiedsklausel zu begründen. Die Schiedsklausel bindet grundsätzlich nur Vertragsparteien; eine Ausdehnung auf Dritte setzt klare, nach Treu und Glauben verständliche Willensäusserung voraus, die hier fehlte. Das Schiedsgericht hatte ferner die Frage der möglichen Vertragsübernahme nach Art. 364 Abs. 2 OR nicht abschliessend geklärt, so dass diese zur erneuten Prüfung zurückverwiesen wurde. Die Entscheidung beruhte auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG (Zuständigkeit), Art. 190 Abs. 3 IPRG (Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden), Art. 178 Abs. 2 IPRG (Auslegung der Schiedsvereinbarung), Art. 364 Abs. 2 OR (Vertragsübernahme) sowie Art. 77 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 BGG (Zulässigkeit und Rügepflicht). Die Beschwerdegegnerinnen tragen die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- und müssen die Beschwerdeführerin mit Fr. 60'000.-- entschädigen. Die Entscheidung präzisiert die Voraussetzungen für die Ausdehnung einer Schiedsklausel auf einen Subunternehmer und betont die restriktive Auslegung solcher Klauseln bei Zweifeln.
Regeste
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG; Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf eine Drittperson. Konkludente Zustimmung zur Schiedsklausel durch Einmischung in den Vollzug eines Vertrags verneint im Falle einer Subunternehmerin, die vertraglich in die Abwicklung des Hauptvertrags eingebunden war (E. 3). Regeste Art. 190 al. 2 let. b LDIP; extension subjective de la convention d'arbitrage à un tiers. Adhésion par actes concluants à la convention d'arbitrage par immixtion dans l'exécution du contrat niée dans le cas d'un sous-traitant intégré contractuellement dans l'exécution du contrat principal (consid. 3). Regesto Art. 190 cpv. 2 lett. b LDIP; estensione della convenzione arbitrale a un terzo. Adesione per atti concludenti alla clausola arbitrale mediante un'ingerenza nell'esecuzione di un contratto negata nel caso di una subappaltatrice, che era integrata contrattualmente nell'esecuzione del contratto principale (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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