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Justizze. Art. 190 IPRG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Schiedsspruch: Ablehnung eines Schiedsrichters führt nicht zur automatischen Wiederholung des Verfahrens (Art. 190 Abs. 2 lit. a, d, e IPRG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 III 379 · ATF 147 III 379 · DTF 147 III 379
Datum
01.04.2021
Geschäftsnummer
4A_332/2020
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 77 BGG Art. 176 IPRG Art. 182 IPRG Art. 190 IPRG

Zusammenfassung

Drei deutsche GmbHs (Beschwerdeführerinnen) erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Schiedsspruch mit Sitz in Zürich, durch den die Wirksamkeit zweier Vereinbarungen festgestellt wurde. Sie rügten, der Rücktritt eines von ihnen abgelehnten Schiedsrichters zeige dessen Befangenheit, weshalb das gesamte Verfahren seit Januar 2019 bis zu seinem Ausscheiden am 16. September 2019 vorschriftswidrig geführt worden sei und daher zu wiederholen sei. Das Schiedsgericht hatte jedoch beschlossen, das Verfahren ohne Wiederholung fortzusetzen. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dies verletze ihre Zusammensetzungsgarantie, ihr rechtliches Gehör und den verfahrensrechtlichen Ordre public.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, da der Schiedsgerichtssitz in Zürich lag und alle Parteien ausserhalb der Schweiz ihren Wohnsitz oder Sitz hatten, wodurch das 12. Kapitel des IPRG anwendbar war. Die Beschwerde war jedoch unbegründet, weil die Rüge einer vorschriftswidrigen Zusammensetzung nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG nur das neu zusammengesetzte Schiedsgericht betreffen kann, das den angefochtenen Entscheid tatsächlich erlassen hat – und die Beschwerdeführerinnen rügten nicht die Unparteilichkeit der drei neuen Schiedsrichter, sondern ausschliesslich die des ausgeschiedenen. Die Weigerung des neu besetzten Schiedsgerichts, das Verfahren zu wiederholen, verstösst weder gegen das rechtliche Gehör nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG noch gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG: Der Ersatzschiedsrichter nahm persönlich an der Urteilsberatung vom 4. März 2020 teil, das Verhandlungsprotokoll vom 25.–27. März 2019 war vollständig und unbeanstandet, die für den Entscheid nicht relevanten Zeugenaussagen wurden nicht bewertet, und der Ersatzschiedsrichter hatte nach eingehender Prüfung aller Akten selbst entschieden, dass eine Wiederholung nicht erforderlich sei. Die Parteien erhielten zudem ausdrücklich Gelegenheit, zur Wiederholungsfrage Stellung zu nehmen. Eine allgemein anerkannte Regel, die eine schematische Wiederholung sämtlicher Verfahrensschritte bei Ausscheiden eines Schiedsrichters verlangt, existiert nicht. Die Beschwerdeführerinnen trugen somit keine zulässige Rüge vor, die zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen könnte.

Die Beschwerdeführerinnen müssen die Gerichtskosten von Fr. 80'000.-- und eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- an die Beschwerdegegner zahlen.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Rüge einer vorschriftswidrigen Zusammensetzung nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG nicht auf die frühere Zusammensetzung abzielen darf und dass das neu konstituierte Schiedsgericht nach Swiss Rules Art. 14 ein weites Ermessen zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Wiederholung besitzt – ein Ermessen, das nur bei grober Missachtung der Fairness-Grundsätze (Art. 182 Abs. 3 IPRG) gerügt werden kann.

Regeste

Art. 190 Abs. 2 lit. a, d und e IPRG; Ausscheiden eines Schiedsrichters, Frage der Wiederholung von Prozesshandlungen. Die Rüge, das neu besetzte Schiedsgericht hätte aufgrund der Befangenheit des ausgeschiedenen Schiedsrichters bestimmte Prozesshandlungen wiederholen müssen, wird nicht von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erfasst (E. 2). Die Frage der Wiederholung von Verfahrensschritten ist vielmehr unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs (E. 3) und des verfahrensrechtlichen Ordre public (E. 4) zu prüfen. Regeste Art. 190 al. 2 let. a, d et e LDIP; démission d'un arbitre, question de la répétition d'actes de procédure. Ne relève pas de l'art. 190 al. 2 let. a LDIP le grief selon lequel le tribunal arbitral nouvellement composé aurait dû répéter des actes de procédure déterminés en raison de la partialité de l'arbitre démissionnaire (consid. 2). La question de la répétition d'étapes de la procédure doit être examinée bien plutôt sous l'angle du droit d'être entendu (consid. 3) et de l'ordre public procédural (consid. 4). Regesto Art. 190 cpv. 2 lett. a, d ed e LDIP; dimissioni di un arbitro, questione della ripetizione di atti processuali. Non attiene all'art. 190 cpv. 2 lett. a LDIP la censura secondo cui il tribunale arbitrale nuovamente costituito avrebbe dovuto ripetere determinati atti processuali a causa della prevenzione dell'arbitro dimissionario (consid. 2). La questione della ripetizione di passi procedurali va piuttosto esaminata dal profilo del diritto di essere sentito (consid. 3) e dell'ordine pubblico procedurale (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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