Gesetzesartikel
Art. 176 IPRG – Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts
4 Entscheide, in denen Art. 176 IPRG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Investoren aus Singapur klagen gegen Volksrepublik China wegen Enteignung ihrer Minen: Schiedsgerichtsbarkeit beschränkt auf Entschädigungshöhe, nicht auf Vorliegen der Enteignung (Art. 13 Abs. 3 ISA 1985)
- Rabbinisches Schiedsgericht in Zürich fällt unzureichend begründeten Schiedsspruch: Bundesgericht verweigert Überprüfung mangels Begründung und Sachverhaltsfeststellungen (Art. 190 Abs. 2 IPRG)
- Beschwerde gegen Schiedsspruch: Ablehnung eines Schiedsrichters führt nicht zur automatischen Wiederholung des Verfahrens (Art. 190 Abs. 2 lit. a, d, e IPRG)
- ICC-Schiedsspruch: Keine Bindung an Erwägungen ausländischen Vorentscheids bei anderer Forderung (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.