Rabbinisches Schiedsgericht in Zürich fällt unzureichend begründeten Schiedsspruch: Bundesgericht verweigert Überprüfung mangels Begründung und Sachverhaltsfeststellungen (Art. 190 Abs. 2 IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 III 338 · ATF 149 III 338 · DTF 149 III 338
- Datum
- 12.05.2023
- Geschäftsnummer
- 4A_41/2023
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 77 BGG Art. 106 BGG Art. 176 IPRG Art. 177 IPRG Art. 178 IPRG Art. 189 IPRG Art. 190 IPRG Art. 192 IPRG
Zusammenfassung
Ein Rabbinisches Schiedsgericht in Zürich sprach am 12. Januar 2023 einen Schiedsspruch über eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Immobilieninvestment aus. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht und rügte mehrere Verstösse gegen die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, darunter Verletzung des Grundsatzes lata sententia iudex desinit esse iudex, Unzuständigkeit für Anordnungen gegenüber Dritten, Entscheidung ultra petita sowie Verletzung des Gehörsanspruchs und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Beschwerdegegner bestreiten, dass das Protokoll der Verhandlung vom 7. Dezember 2022 einen Schiedsentscheid darstellt, und argumentieren, nur der schriftliche Schiedsspruch vom 12. Januar 2023 sei anfechtbar.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde nur hinsichtlich des Schiedsspruchs vom 12. Januar 2023 zulässig ist, da das Protokoll vom 7. Dezember 2022 mangels Unterschrift und fehlender abschliessender Entscheidung keinen Schiedsentscheid im Sinne von Art. 189 IPRG darstellt. Es stellte fest, dass die Schiedsvereinbarung vom 12. September 2022 sämtliche Voraussetzungen erfüllt, insbesondere die Textform nach Art. 178 Abs. 1 IPRG, und dass die Streitigkeit einen internationalen Charakter aufweist, weil einer der Beschwerdegegner bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz in Israel hatte (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Der Schiedsspruch vom 12. Januar 2023 enthält jedoch keinerlei Begründung, Sachverhaltsfeststellungen oder rechtliche Erwägungen, was die bundesgerichtliche Überprüfung nach Art. 190 Abs. 2 IPRG praktisch unmöglich macht. Da die Parteien ausdrücklich auf jüdisches Verfahrensrecht verwiesen haben, musste das Bundesgericht diese Vereinbarung respektieren, auch wenn sie zu einer mündlichen Verfahrensführung und einem unbegründeten Entscheid führte. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes lata sententia iudex desinit esse iudex entfiel von vornherein, weil kein zweiter Schiedsentscheid vorlag. Die Zuständigkeitsrüge war mangels persönlicher Betroffenheit des Beschwerdeführers unzulässig, und die Rügen wegen ultra petita und Verletzung des Gehörs konnten mangels entsprechender Feststellungen im Schiedsspruch nicht geprüft werden. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde ab und verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- sowie zur Entschädigung der Beschwerdegegner mit Fr. 7'500.--. Diese Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der bundesgerichtlichen Kontrolle bei freiwillig vereinbarten Schiedsverfahren nach fremdem Verfahrensrecht, insbesondere wenn die Parteien auf formale Mindestanforderungen wie Begründung verzichten.
Regeste
Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 189 und 190 Abs. 2 IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; zulässiges Anfechtungsobjekt; bundesgerichtliche Überprüfung. Der Entscheid eines rabbinischen Schiedsgerichts ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Zivilsachen (E. 2.1 und 2.2). Trotz Anfechtbarkeit eines Schiedsentscheids kann die bundesgerichtliche Überprüfung je nach gewählter Verfahrensordnung de facto ausgeschlossen sein (E. 3). Regeste Art. 77 al. 1 let. a LTF; art. 189 et 190 al. 2 LDIP; arbitrage international; décision susceptible d'être attaquée; contrôle du Tribunal fédéral. La décision rendue par un Tribunal arbitral rabbinique peut faire l'objet d'un recours en matière civile (consid. 2.1 et 2.2). Nonobstant le fait qu'une telle sentence puisse être annulée, le contrôle du Tribunal fédéral peut être de facto exclu suivant le droit procédural choisi (consid. 3). Regesto Art. 77 cpv. 1 lett. a LTF; art. 189 e 190 cpv. 2 LDIP; arbitrato internazionale; decisione suscettiva di un ricorso; controllo da parte del Tribunale federale. La decisione di un tribunale arbitrale rabbinico è suscettiva di un ricorso in materia civile (consid. 2.1 e 2.2). Anche se una sentenza arbitrale è impugnabile, il suo controllo da parte del Tribunale federale può, a seconda del diritto procedurale scelto, essere de facto escluso (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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