Befangenheitsrüge gegen CAS-Schiedsrichter verwirkt nach vorbehaltloser Teilnahme am Hearing (Art. 182 Abs. 4 IPRG)
- Datum
- 11.10.2024
- Geschäftsnummer
- 4A 268/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein serbischer Fussballklub klagt beim Bundesgericht gegen einen Schiedsspruch des Court of Arbitration for Sport (CAS), der eine fristlose Vertragsauflösung eines japanischen Profifussballspielers wegen ausstehender Löhne bestätigt hatte. Der Klub rügt die Befangenheit des CAS-Schiedsrichters Edward Canty sowie eine Verletzung des materiellen Ordre public, da das CAS anstelle des schweizerischen Obligationenrechts die FIFA-Regularien angewendet habe. Zudem begehrt er die Aufhebung eines vorgängigen Entscheids der ICAS Challenge Commission, welche das Ausstandsgesuch bereits abgewiesen hatte.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Rüge der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG ist verwirkt. Zwar kann ein Entscheid der ICAS Challenge Commission nicht direkt angefochten werden, doch lässt sich die Befangenheit im Rahmen der Anfechtung des CAS-Schiedsspruchs prüfen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch nach Ablehnung seines Ausstandsgesuchs am Hearing vom 18. Januar 2023 teilgenommen und dabei ausdrücklich bestätigt, keine Einwände gegen die Besetzung und das Verfahren zu haben. Gemäss Art. 182 Abs. 4 IPRG ist eine Partei ausgeschlossen, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkennbaren Verstoss unverzüglich zu rügen.
Auch die Rüge einer Verletzung des materiellen Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG scheitert. Das CAS hat die Kündigungsvoraussetzungen ausschliesslich gestützt auf Art. 14bis Abs. 1 der FIFA Regulations on the Status and Transfer of Players beurteilt und nicht auf Art. 337 OR. Dass das CAS dabei von der Auffassung des Klägers abweicht, begründet keinen Verstoss gegen fundamentale Rechtsgrundsätze. Eine Überprüfung der materiellrechtlichen Würdigung durch das Bundesgericht findet nicht statt.
Hinsichtlich des Begehrens um Aufhebung des ICAS-Entscheids tritt das Bundesgericht nicht ein, da Entscheide privater Organisationen keine anfechtbaren Schiedsentscheide im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG darstellen. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von CHF 7'500 sowie die Parteientschädigungen von je CHF 8'500 an die beiden Beschwerdegegner auferlegt.
Regeste
Befangenheit eines Schiedsrichters; Verwirkung, | Schiedsgerichtsbarkeit
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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