Asbestopfer klagt auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung: Verjährung beginnt mit Pflichtverletzung, nicht erst mit Krankheitsausbruch (Art. 130 Abs. 1 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 III 16 · ATF 137 III 16 · DTF 137 III 16
- Datum
- 16.11.2010
- Geschäftsnummer
- BGE 137 III 16
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 BV Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 14 EMRK Art. 46 OR Art. 75 OR Art. 99 OR Art. 127 OR Art. 130 OR
Zusammenfassung
Die Töchter eines an malignem Pleuramesotheliom verstorbenen Maschinenschlossers klagen gegen dessen ehemaligen Arbeitgeber Y. AG auf Schadenersatz und Genugtuung wegen Asbestexposition am Arbeitsplatz in den Jahren 1966 bis 1978. Der Verstorbene wurde 2004 erkrankt diagnostiziert und verstarb 2005; die Klage wurde im Oktober 2005 eingereicht. Das Obergericht Aargau wies die Klage als verjährt ab, da die behaupteten Pflichtverletzungen mehr als zehn Jahre vor Klageeinreichung stattfanden. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte und der EMRK sowie eine fehlerhafte Anwendung der Verjährungsvorschriften bei Spätschäden.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Forderungen verjährt sind. Bei vertragswidriger Körperverletzung beginnen die Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 130 Abs. 1 OR bereits mit der Pflichtverletzung zu verjähren und nicht erst mit dem Eintritt oder der Erkennbarkeit des Schadens. Da die Asbestexpositionen zwischen 1966 und 1978 stattfanden und die Klage erst im Oktober 2005 eingereicht wurde, ist die zehnjährige absolute Verjährungsfrist nach Art. 127 OR abgelaufen. Dies gilt auch dann, wenn das Mesotheliom wie hier erst nach über 40 Jahren manifest wird.
Die Rüge einer Diskriminierung von Asbestopfern und behinderten Personen gemäss Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 6, Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK wird verworfen. Das Institut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und schützt den Schuldner davor, unbegrenzt Beweise aufbewahren zu müssen. Eine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Berufskranken ergibt sich sachgerecht aus der langen Latenzzeit der Asbestfolgen und der Interessenabwägung zugunsten des Schuldners. Spezialregelungen für Spätschäden bestehen nur in bestimmten Bereichen wie dem Kernenergiehaftpflichtgesetz, nicht jedoch allgemein im Obligationenrecht.
Regeste
Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz bei Verletzung vertraglicher Pflichten (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung werden sogleich mit der Verletzung der vertraglichen Pflicht fällig. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung zu laufen, nicht erst mit Eintritt des Schadens, auch wenn dieser (wie bei Asbestschäden) erst nach Ablauf von mehr als 10 Jahren eintreten und festgestellt werden kann. Das Institut der Verjährung gilt für alle Schuldner und Gläubiger. Es beruht auf einer Abwägung der Interessen beider Parteien und führt nicht zu einer Diskriminierung der Asbestopfer oder behinderter Personen (E. 2). Regeste Point de départ de la prescription du droit à la réparation du dommage en cas de violation des devoirs contractuels (art. 130 al. 1 CO). Les créances en réparation du dommage et du tort moral pour des lésions corporelles résultant de la violation d'un devoir contractuel sont exigibles immédiatement dès la transgression de ce devoir. La prescription commence à courir dès ce jour et non seulement dès la survenance du dommage, même si celui-ci, comme cela est le cas pour les dommages causés par l'amiante, ne survient et ne peut être constaté qu'après plus de dix ans. L'institution de la prescription vaut pour tous les débiteurs et créanciers. Elle repose sur une pesée des intérêts de chacune des parties et ne conduit pas à une discrimination des victimes de l'amiante ou, de façon générale, des personnes handicapées (consid. 2). Regesto Inizio della prescrizione del diritto al risarcimento dei danni in caso di violazione di obblighi contrattuali (art. 130 cpv. 1 CO). Le pretese di risarcimento dei danni e di riparazione del torto morale per lesioni corporali sono immediatamente esigibili dalla violazione del contratto. La prescrizione inizia a decorrere da tale momento e non solo dal momento in cui si verifica il danno, anche se questo (come nel caso di danni causati dall'amianto) si manifesta e può essere constatato unicamente dopo che sono trascorsi oltre dieci anni. L'istituto della prescrizione vale sia per il creditore che per il debitore. Esso si fonda su una ponderazione degli interessi di entrambe le parti e non porta ad una discriminazione delle vittime dell'amianto o delle persone handicappate (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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