Erben verlangen Schadenersatz vom Willensvollstrecker: Ansprüche verjähren bereits mit Pflichtverletzung während des Mandats, nicht erst nach dessen Ende (Art. 127 OR)
- Datum
- 27.11.2025
- Geschäftsnummer
- 5A_435/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 32 OR Art. 77 OR Art. 127 OR Art. 130 OR Art. 132 OR Art. 134 OR Art. 135 OR Art. 2 ZGB Art. 517 ZGB Art. 518 ZGB Art. 560 ZGB
Zusammenfassung
Eine Erbengemeinschaft erhob Klage gegen den Willensvollstrecker ihres Vaters, weil dieser während seiner Amtsführung angeblich pflichtwidrig gehandelt und dadurch Vermögensschäden verursacht habe. Die Erben machten diverse Schadenersatzforderungen geltend, darunter Auszahlungen an Dritte, unzulässige Darlehen und den Verlust von Aktien. Der Willensvollstrecker berief sich auf die Verjährung. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Klage weitgehend ab, weil die Forderungen verjährt seien. Gegen diesen Entscheid legten die Erben Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Zuerkennung ihrer Schadenersatzansprüche.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Erben ab und bestätigte die Abweisung der Klage durch das Kantonsgericht St. Gallen. Es entschied, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen einen Willensvollstrecker gemäss Art. 127 OR mit der jeweiligen Pflichtverletzung beginnt, also bereits während der Dauer des Mandats – etwa mit einer schädigenden Überweisung am 28. Januar 2002 oder am 15. August 2005 – und nicht erst mit dessen Beendigung am 7. Juli 2006. Für sämtliche geltend gemachten Positionen – darunter das Darlehen an die K.________ AG (Fr. 3'164'045.11), der Aktienkauf (Fr. 387'000.--), der Verlust von Aktien der K.________ AG, Auszahlungen an L.________, das untergegangene Darlehen M.________ (Fr. 1'823'922.--), Vermögensübertragungen an G.A.________, das Darlehen an die O.________ AG (Fr. 1'000'000.--), Zahlungen an P.________ (Fr. 200'000.--), Überweisungen an Q.________ AG (Fr. 20'000.--) und R.________ AG (Fr. 25'000.--) – endete die Verjährungsfrist spätestens am 16. Mai 2016, also vor Einleitung der Betreibung am 4. Juli 2016 und vor Klageeinleitung am 13. August 2019. Der Einredeverzicht der Berufshaftpflichtversicherung vom 30. September 2014 bewirkte keine Stillstellung der Verjährung, da er sich nur auf ein prozessuales Verteidigungsmittel bezog und nicht auf eine pauschale Verlängerung der Frist (Art. 130 OR). Auch die Erklärungen der Versicherung vom 27. und 28. Juni 2016 stellten keine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung dar, weil sie sich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer bezogen und nicht direkt an die Erben gerichtet waren (Art. 135 Ziff. 1 OR). Eine weitere Schadenersatzforderung betraf den Verlust von 147 Namenaktien der V.________ AG; hier war zwar die Verjährungsfrist durch die Betreibung vom 4. Juli 2016 unterbrochen worden, doch konnten die Erben den Schadensbetrag zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung am 7. Juli 2006 nicht beweisen – weder aus dem Nachlassinventar (Fr. 793'800.-- zum Todeszeitpunkt), noch aus einer E-Mail vom 6. Juli 2016 (Transaktionen aus 1997/2003), noch aus dem Aktionärsbindungsvertrag (nur für 30 Aktien anwendbar); der Wert des Pakets zum maßgeblichen Zeitpunkt blieb daher unbewiesen (Art. 8 ZGB). Die Berufung auf die Verjährung war zudem nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Erben keine konkreten Handlungen des Willensvollstreckers vor Eintritt der Verjährung benennen konnten, die sie zur Untätigkeit veranlasst hätten (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Erben tragen die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- und schulden der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.--. Das Urteil klärt endgültig, dass die Haftung des Willensvollstreckers als vertragsähnliche Verschuldenshaftung nach Art. 517 ff. ZGB und Art. 398 ff. OR zu beurteilen ist und die Verjährung damit grundsätzlich mit der Pflichtverletzung einsetzt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.